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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 116
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Dieter Kauß

6. „So ein Baum abgehauen wirdt"

Wird ein Baum abgehauen oder abgefleckt oder auch mit einem Beil behauen
, so hat jeder Waldgenosse das Recht auf das übrige Holz. Wird ein
abgehauener Baum gefunden und ist dies eine Tanne, so bleibt sie ein halbes
Jahr liegen. Danach kann jeder Waldgenosse diese nutzen. Ist es eine
Eiche, dann bleibt sie ein Jahr liegen und kann danach von jedem Waldgenossen
verwertet werden.

7. „Von den Güthern, so an den Waldt stossen"

Eine Eiche auf Lehen- und Eigengütern gehört zu dem Wald, an den das
Gut stößt. Eine Tanne, die so groß ist, dass sie ein Förster mit eigenen
Händen tragen kann, gehört auch zum Wald. Fällt ein Baum aus dem Wald
auf ein Lehen- oder Eigengut, darf ihn der betreffende Eigentümer abhauen
, ohne dafür gerügt zu werden.

8. „So einer frevelte vff ein feürtag oder bey der Nacht"

Dieser verfällt in Ungnade bei unserem Herren (dem Bischof von Straßburg
).

9. „So einer, der nit Waldtgenoss ist, Holtz in dem Waldt hauet"

Wer diesen Frevler als Waldgenosse aus den drei Kirchspielen findet, darf
ihn rügen. Als Buße zahlt der Frevler fünf Pfund Pfennig. Davon gehen an
den Bischof drei Pfund 30 Schilling, zehn Schilling an das Gericht Ulm,
10 Schilling an den, der ihn gerügt hat. Der Bischof erhält den Geldbetrag
nicht, sondern dieser geht an das Gericht.

10. „Wie der so Bauholtz hauen will, die Laub gewinnen soll"

In diesem Artikeln geht es nicht um die Bauholz- und Laubgewinnung,
sondern die Erlaubnis-Einholung bei Bedarf von Bauholz, Holz für Geräte
der Landwirtschaft und die Eckerich-Nutzung.

Wer Bauholz will, muss beim Schultheißen darum bitten. Er erhält so
viel Tannenholz, wie er verbauen will. Der Schultheiß erhält ein Maß
Wein. Einen Monat später muss das Holz geschlagen werden, einen Monat
darauf zugerichtet und wieder einen Monat später abgezogen werden. Wird
einer der drei Schritte nicht eingehalten, hat der Förster das Recht zu rügen
. Die Förster überwachen alle Vorgänge der Bauholz-Gewinnung; im
selben Haubereich darf niemand Holz hauen. Bleibt das Holz länger als ein
Jahr im Wald liegen, wird der Hauende gerügt und zahlt fünf Schilling.


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