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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 124
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Andreas Klotz

auch der Hauptsitz des Kirchspiels. Zum Kirchspiel Sasbach gehörten
neben Sasbach Sasbachried, Obersasbachtal, Sasbachwalden und Lauf.

Eine Besonderheit stellten die Kirchspiele Ottersweier und Kappelwindeck
dar. Sie waren sowohl am Waldhägenich als auch am Windecker Genossenschaftswald
beteiligt. Der Grund lag darin, dass allein die doppelte
Beteiligung ihren Holzbedarf deckte.3

Ab dem 12. Jahrhundert gab es bei der Neugründung von Pfarreien keine
Markteilung mehr. Folglich blieben die Kirchspielleute der neuen Pfarrei
auch Angehörige der alten Mark.

Der „Vierdörferwald", d. h. die Waldungen von Steinbach, Sasbach,
Bühl-Oberbrück und Altschweier, waren ein Teil des Windecker Waldes.
1269 wurde er zum erstenmal schriftlich erwähnt. Bis zum Jahre 1386
stellte sich die Waldnutzung als ein ursprüngliches und selbstständiges
Recht der daran beteiligten Orte dar. Schließlich ließ sich kein Nachweis
von einer herrschaftlichen Beteiligung führen, denn es wurde weder ein
Zins gezahlt noch war von einem „Obermärker" die Rede, welcher einen
wie auch immer gearteten Einfluss auf die Handhabung der Waldrechte
hätte ausüben können. Lediglich die Begriffe „Schutz- und Schirmherr"
fanden darin Erwähnung, welchen das Recht der Vogtei zustanden. Zudem
führten diese den Stab und zwar nicht beim Waldgericht, sondern nur beim
Umgang mit dem Wald und der Auseinandersetzung mit den „Ausmärkern
". Dass der „Vierdörferwald" seinen Status als selbstständiger Wald
verlor, lag an seiner geografischen Lage. Sie reichte bis zur Wasserscheide
des Gebirges. Dahinter befand sich das „Niemandsland", mit dem die Herren
von Windeck belehnt wurden. Im Laufe der Zeit wurde das Gebiet bis
in das Gebirge hinein ausgedehnt.4

Die Windecker Waldungen vom Mittelalter bis zur Frühen Neuzeit

Die erste Erwähnung der Windecker Waldungen erfolgte in der Zeit zwischen
900 und 1100 n. Chr., als den Kirchspielen Ottersweier und Windeck
dort die Rechte auf Weidenutzung und der Befriedigung des Holzbedarfs
zugesprochen wurden. Im 12. Jahrhundert kam es zu einer Bestätigung
dieser Rechte.5 Die wichtige Frage, ob die Windecker Waldungen Königswälder
waren oder nicht, kann nicht beantwortet werden, da die vorliegenden
Quellen darüber keine Auskunft geben. Ab 1269, dem Datum der ersten
schriftlichen Überlieferung, änderte sich dies. Von diesem Zeitpunkt an
stand es zweifelsfrei fest, dass der Windecker Wald zum Eigentum der
Markgenossenschaft zählte. Etwaige Spuren einer markgräflichen Beteiligung
an den Waldungen lassen sich nicht nachweisen, denn es wurde weder
ein Zins gezahlt noch war von einem „Obermärker" die Rede. Die
markgräflichen Beamten wollten diesen Zustand ändern, doch sie scheiterten
am Widerstand der Grafen von Eberstein.6 Jene waren im Hochmittel-


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