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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 125
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittehüter bis 1954

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alter die Eigentümer der Windecker Waldungen. Die Grafen von Eberstein
belehnten im Hochmittelalter die Herren von Windeck mit ihrem Waldbesitz
.

1386 änderte sich dies, denn die Ebersteiner waren gezwungen, wegen
ihrer hohen Schulden die Hälfte der Windecker Waldungen an die Markgrafen
zu verkaufen. Diese konnte durch eine kluge Erwerbungspolitik in
der Folgezeit ihren Einfluss steigern. Folglich blieb den Herren von Windeck
im Jahre 1404 nicht anderes übrig, als in die Oberlehensherrlichkeit
der Herren von Baden zu treten. Die Windecker Waldungen gingen damit
als Lehen an die badischen Markgrafen über, welche wiederum die Herren
von Windeck damit belehnten.

Folgende beiden Beispiele mögen dies verdeutlichen: Zum einen belehnte
der Markgraf Bernhard von Baden im Jahre 1422 den Edelknecht
Burkhard von Windeck mit seinem Teil der Burg zur alten Windeck samt
„Wasser und Weide auf den Schwarzwald". 1528 erhielt Wolfgang von
Windeck das Lehen der „Burg Altwindeck und dazu die nachgenannten
„Stuck Wald, Wasser und Weide" vom Markgrafen Philipp von Baden. Es
ist erwiesen, dass den Windecker Nutzungsrechte an den nunmehrigen
markgräflichen Waldungen zustanden. In einem Kaufbrief von 1556 war
zum erstenmal vom vorderen Windecker Lehenwald die Rede. Dieses
rechtliche Dokument hatte die Verpachtung desselben für 90 Jahre von
Junker Jakob, Hans Ludwig sowie Georg von Windeck an Caspar Kast, Jacob
Leister, Rochus Gollinger und Hanns Naßwasser zum Inhalt. Interessant
ist, dass der Kaufbrief den Pächtern untersagte, anderes Holz zu hauen
als „seeglöcher, Balcken (und) Müssei." Es ist verboten einen Stamm zu
fällen, der nicht „achtbortig" war. Ausgenommen davon waren die sogenannten
„heuden" Der Vertrag gestattete den Verpächtern, das Waldwiesenrecht
auszuüben.

Während des gesamten Mittelalters bis hin zur frühen Neuzeit gab es
keine Konflikte zwischen der Herren von Windeck bzw. den Markgrafen
als Lehensherren und den in den Kirchspielen lebenden Menschen als Lehensleute
. Dies lag daran, dass die Lehensherren das Holz nur in sehr geringem
Maße für sich selber zum Zwecke der Deckung des Eigenbedarfs
beanspruchten. Folglich gab es für die „Waldgenossen" als Lehensleute
keinen Grund zur Klage.7

Seit der frühen Neuzeit glaubte das Hochstift zu Straßburg, einen Anspruch
auf ein Viertel der Besitzungen der Windecker Waldungen zu haben
. Die bischöflichen Beamten belegten ihren Standpunkt mit der Waldordnung
von 1495, einem Lehenbrief von 1556 sowie mit Rechnungen des
Amtes Oberkirch. In der Realität wurden dem Straßburger Hochstift für
lange Zeit die Eigentumsansprüche an den Wildecker Waldungen zugestanden
. So erhielt der Straßburger Oberforstmeister Hans Jacob Schleck
im Jahre 1607 von der markgräflichen Regierung ein Schreiben, dass er


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