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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 128
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Andreas Klotz

den könnten. Auch weigerten sich die Fuhrbauern, die Abfuhrstelle des
Holzes nach Weidenbach zu verlegen. Dies hätte einen Zeitaufwand von
acht bis zehn Tagen zur Konsequenz. Zudem befürchtete man eine „Ruinierung
von Geschirr und Vieh" bei einer solchen Aktion. Die Fronbauern
wollten erreichen, dass sie von der Verpflichtung für die Holzzufuhr der
Amtskellerei und des jeweiligen katholischen Geistlichen zu sorgen, befreit
werden würden. Dem Einspruch wurde diesmal stattgegeben, denn sie
wurden von den Abgaben befreit.

Nutzungsberechtigte Gemeinden am Windecker Wald waren zum einen
die bereits erwähnten Gemeinden der beiden Kirchspiele Ottersweier und
Kappelwindeck. Sie lagen oberhalb der Bühlot und konnten daher als
„Oberbülloter" bezeichnet. Werden. Unterhalb der Büllot wohnten die am
rechten Büllot wohnenden Bürger von Bühl sowie die Menschen aus
Altschweier, Bühlertal und Kappel. Auch sie waren an den Windecker
Waldungen nutzungsberechtigt und wurden „Unterbülloter" genannt.

1772 versandte die baden-badische Regierung eine Einladung an das
Oberamt Ortenau zur Abhaltung eines Waldgerichtes. Letzeres erkundigte
sich darauf, ob diese dazu überhaupt berechtigt sei. Das Oberamt Ortenau
führte an, dass alleine der Familie des Hans von Hüffel mitsamt deren
männlicher Erben mit Billigung des Landes- und Oberbannherrn das Recht
habe, ein Waldgericht abzuhalten. Nach dem Aussterben der Familie von
Hüffel sei allein das Haus Baden-Baden dazu berechtigt, das Recht auszuüben
, nachdem sich das Haus Österreich zuvor damit einverstanden erklärt
hatte.

Es dauerte bis zum Jahre 1777, ehe die Karlsruher Regierung die von
der Ortenauer Behörde gewünschte Legitimation vorlegte. Während dieses
Zeitraumes hörte das Bühler Amt die Standpunkte der Waldgenossenschaften
an und fragte welche Besitzansprüche sie bei der Neuaufteilung des
Waldes stellten. Die „Verwaltung von Bach" merkte an, der Teil des Waldes
, welcher zu Ottersweier gehöre, sei in einem guten Zustand. Dagegen
herrsche im badischen Teil die Öde vor. Dies kam deswegen zustande, da
der obere Teil kaum besiedelt sei. Dagegen lebten im unteren Teil Menschen
in Gemeinden wie Hatzenweier, Breithurst, Oberweier und Balzhofen
dicht nebeneinander. Zudem bedinge die Nähe dieser zu den Waldungen
die Schädigungen und Zerstörung derselben. Ferner erschwerte der lettige
Boden etwaige Neupflanzungen. Auch gestaltete sich die zur Bewässerung
der Waldungen notwendige Unterhaltung der Gräben bzw. Böden
zu teuer.

Die Antwort der badischen Regierung geschah in Form der Denkschrift
des geheimen Rates Krieg. Er hob dabei den Anspruch des Hauses Baden
auf Abhaltung eines Waldgerichtes hervor, da dieses bisher ohne Widerspruch
die Bannherrschaft ausgeübt hatte. Im Sinne eines Kompromisses
schlug Krieg die Aufteilung des Waldbesitzes an die bisher daran Beteilig-


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