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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 129
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittelalter bis 1954

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ten vor. Grundlage dafür sollte die Zahl der Haushaltungen in beiden Gebieten
sein. Dies kam einen Verzicht auf die Bannherrschaft gleich. Als
Gegenleistung, so Krieg, solle das Jagdrecht und die „Beförsterung" allein
dem Hause Baden zustehen. Das ortenauische Oberamt ließ daraufhin von
seinen Unterbehörden die Vor- und Nachteile des Teilungsvorschlages erläutern
. Der Ottersweierer Schultheiß lehnte den Teilungsplan auf der
Grundlage der Zahl der Haushaltungen ab. Er hob hervor, dass den 229 or-
tenauischen Haushaltungen (aus Ottersweier, Breithurst und Hatzenweier)
448 badische Haushaltungen gegenüberstünden. Zähle man, so der Schultheiß
, die „abtstäbischen Orte" hinzu, so würde sich diese Zahl gar auf 589
erhöhen. Folglich liege ein Missverhältnis von 1:3 zu Ungunsten der Or-
tenau vor. Der Schultheiß von Ottersweier forderte schließlich die Aufhebung
der „24-er Regierung" und die „forstliche Anlegung" und „Behandlung
" der Waldungen.

1779 sah es so aus, als könnten sich beide Seiten niemals einigen. Statt
Verhandlungsbereitschaft dominierten „einseitig eingesetzte Jagden, Waldgerichte
" und sogar die Drohungen von Gewaltanwendung. Ferner hielt die
ortenauische Seite der badischen Regierung vor, sie habe ihre Legitimation
Waldgerichte abhalten zu können, noch immer nicht bewiesen. Letztere
wiederholte daraufhin erneut ihren Vorschlag und äußerte ihr Bedauern
darüber, dass in der Ortenau Verstöße gegen die Waldordnung nicht entsprechend
bestraft wurden. Nunmehr setzte bei den ortenauischen Behörden
ein Umdenken ein, denn sie erklärten sich, was den Vorschlag der Teilung
der Wälder betraf, mit Verhandlungen einverstanden. Man glaubte
seitens der ortenauischen Behörden damit eine gerechte Lösung erreichen
zu können.13

1780 kamen beide Parteien in Ottersweier zusammen. Bei den Verhandlungen
regten die Ortenauer an, gemeinsam den Bannherrn bestimmen zu
können. In Bezug auf das Jagdrecht merkten die Ortenauer an, dieses könne
aufgrund seiner Natur als „kaiserliches Regal" nur dem Kaiser von Österreich
als „Pfandleihinhaber" zustehen. Beide Seiten waren an einer Einigungsbereitschaft
interessiert. Dennoch gab es weitere Probleme. So war
man seitens der Ortenauer nicht bereit, auf die Eigentumsansprüche an den
„Hardtsteinbrüchen" zu verzichten. Auf badischer Seite glaubte man, von
dort unbedenklich Steine zu Bauzwecken entnehmen zu können. Ferner
äußerten die Ottersweierer die Befürchtung, bei einer Waldteilung, die sich
nach der „Kopfzahl" der Haushaltungen orientiert, benachteiligt zu sein.
Dies hätte zum einen zur Folge, dass den fünf Viehherden nicht mehr genug
Weideland zur Verfügung gestanden hätte. Neusatz, so fuhren die Ottersweierer
fort, sei auch aufgrund seiner Lage im Gebirge sogar ganz davon
ausgeschlossen.

Ferner befürchteten die Ortenauer Genossenschaftsvertreter den Verlust
der Verwaltungsrechte an den Waldungen zugunsten der „beiden Ober-


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