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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 131
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittelalter bis 1954

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Ottersweierer, davon zu überzeugen, dass er keinerlei Eigentumsansprüche
in Bezug auf die Wälder stellen könne.

1792 kam es zur badischen Hofratsentscheidung. Sie hob hervor, dass der
Holzbestand die Beschaffenheit des Bodens in der Ottenau bedeutend besser
im Vergleich zu den in Baden davon betroffenen Gebieten sei. Im Sinne der
Wahrung gutnachbarschaftlicher Beziehungen verzichtete man auf einen
Ausgleich für die schlechter gewordenen Bodenverhältnisse. Die Ansprüche
des Erzstiftes Straßburg wurde von beiden Seiten als unberechtigt zurückgewiesen
. Zudem änderte man an der Flächeneinheit von einem Morgen nichts.
Folglich wurden die beiden Bedingungen der Ottersweierer gänzlich erfüllt.

Im Jahre 1807 folgte eine weitere Hofratsentscheidung. Sie legte die allgemeinen
Richtlinien zur Teilung der Waldungen fest. Drei Jahre später
kamen die Vertreter der Waldgenossenschaft zusammen, um deren Umsetzung
in Form der folgenden Punkte festzulegen: Zum einen sollte die
„Herrschaft" beider Kirchspiele ein Drittel des Genossenschaftswaldes erhalten
. Die beiden restlichen Drittel sollten die 14 Genossenschaftsgemeinden
als „freies, unbelastetes Eigentum" erhalten. In der Flächeneinheit
„Morgen" ausgedrückt hieß dies: Die Herrschaft war berechtigt, einen Anteil
von 4378 Morgen für sich zu nehmen. Der diesbezügliche Anteil der
bisherigen Genossenschaftsgemeinden belief sich auf 8748 Morgen. Im
gleichen Verhältnis von 1/3 zu 2/3 sollte auch die Aufteilung des Holzes
zustehen. Der „Herrschaft" stand demnach ein Anteil von den 98 813 Klafter
und den Gemeinden ein solcher von 197 626 Klafter zu.

1/3 der Kosten für das Aufteilungsverfahren hätten die Gemeinden zu
tragen, der Rest wäre von den Genossenschaftsgemeinden zu bezahlen.16

Es war zudem beabsichtigt, die Waldstücke, welche ausschließlich im
Eigentum der Herrschaft standen, der Teilungsmasse zuzuschlagen.

Die Gemeindevertreter der Genossenschaftsgemeinden zeigten sich mit
diesen Plänen einverstanden. Die zur Waldteilung notwendigen Vermes-
sungs- und Schätzungsarbeiten konnten 1810/1811 vorgenommen werden.
Gleiches galt für das „Aufteilungsgeschäft".

Im Herbst des Jahres 1811 war all dies bewältigt, so dass eigentlich der
Austausch der Verträge vonstatten hätte gehen können. Freilich war dies
nicht der Fall, denn der Vorgang der Teilung war noch nicht beendet. Dies
lag an der Klage, welche die „Unterbühloter" gegen die „Oberbühloter"
am Hofgericht in Rastatt angestrengt hatten. Die „Unterbühloter" waren
der Auffassung, dass ihnen wegen ihrer 40 Jahre lang währenden Partizipation
an den Waldungen ein entsprechender Anteil bei der Teilung zustehen
würde. Es dauerte fünf Jahre, also bis 1816, ehe der Prozess am Hofgericht
mit einem Spruch zuungunsten der „Oberbühloter" endete. Die „Oberbühloter
" und mit ihnen der Großherzogliche Fiskus gingen in Berufung. Die
Angelegenheit wurde also erneut, diesmal am Mannheimer Hofgericht,
verhandelt. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil, denn dieses lautete


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