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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 132
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Andreas Klotz

wie folgt: „Das klagende Kirchspiel Bühl wird als gleichberechtigter Teil
an den Windecker Waldungen erklärt, wonach die Abteilung des Waldes
vorzunehmen ist. Die Beklagten sind schuldig, die Kläger für den ihnen
seit der Waldabteilung vorenthalten gebührenden Anteils zu entschädigen
auch alle Kosten dieses Rechtsstreites zu zahlen. "n

Der Gerichtsspruch hatte zur Folge, dass die Teilungspläne verändert
werden mussten. Deshalb wurde zunächst die Teilungskommission neu berufen
. 1821 unternahmen die Teilungskommission und die Gemeindevertreter
mehrere Tagfahrten. Zunächst schien es so, als könne das Verfahren
planmäßig durchgeführt werden, denn es gab vonseiten der „Oberbühloter"
Gemeindevertreter keinen Widerspruch gegen die Empfehlung des Hofgerichtes
, die ihnen zugesprochenen 2/3 in Geld zu geben. Als von den Gemeindevertretern
aber zur Bestätigung des Beschlusses die Unterschrift auf
einem entsprechenden Dokument verlangt wurde, erklärten diese, sie seien
nicht dafür ermächtigt.

Es kam zu einer neuerlichen Verzögerung. Nunmehr glaubten die unterlegenen
„Unterbühloter" den Rechtsstreit erneut in Gang bringen zu können
. Sie vertraten die Auffassung, das Windecker Testament von 1495 könne
ihre Argumentation untermauern. Für die Auffindung desselben wurde,
dem Vorschlag ihres Rechtsberaters folgend, eine Prämie von 500 fl. ausgesetzt
. Der Ottersweierer Vogt Metzinger sollte die dafür notwendigen
Schritte in die Tat umsetzen. Die Vertreter der Kreisregierung hielten dieses
Unterfangen für zu teuer. Sie rieten den Gemeindevertretern, einen
diesbezüglichen formellen Antrag zu stellen.18 Jene hoben ihrerseits hervor
, dass ohne die Auffindung desselben ein erfolgreicher Ausgang des
Verfahrens nicht möglich sei. Der Advokat der „Oberbühloter" bat um
Aufschub des Verfahrens, damit diese sorgfältig Einblick in die Gerichtsakten
nehmen konnten. Er fügte hinzu, es gebe seitens der Gemeindevertreter
keinerlei Einwände gegen die „vorliegenden Berechnungen". Allerdings
verweigerten diese ihre Unterschrift und erklärten, sie fühlten sie dazu
nicht ermächtigt. Die Teilungskommission erklärte sich mit dem Recht
auf Akteneinsicht einverstanden, doch es dürfe dadurch keine Verzögerung
des Verfahrens entstehen. Der Advokat der „Oberbühloter" stellte darauf
Antrag auf „Restitutionsklage". Dieser wurde vom Hofgericht abgelehnt.
Bei „weiteren Tagfahrten" erklärte die Teilungskommission, dass die
„Oberbühloter" mit den „Unterbühlotern" gleichstellen wollten. Ihre Abordnung
erklärte sich damit im Prinzip einverstanden. Mit Ausnahme von
Waldmatt und Neusatz baten deren Gemeindevertreter die entsprechende
Entschädigung „in natura" zu leisten, da es an den notwendigen finanziellen
Mitteln fehle. Die restlichen Vorgänge, welche für die Aufteilung der
Wälder vonnöten waren, sollten im Mai 1822 in Hubbad abgewickelt werden
. Doch dem war nicht so, denn die Vertreter der „Oberbühloter" Gemeinden
verweigerten erneut die Unterschrift unter das dafür maßgebliche


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