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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 137
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittelalter bis 1954

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Der Waldhägenich

Der Waldhägenich befand sich zwischen Ottersweier und Bühl.26 Der
Waldhägenich reichte von den Vorhügeln des Gebirge westlich von Waldmatt
bis in die Richtung von Unzhurst, Zell und Moos. Im Norden erstreckte
sich der Waldhägenich ebenfalls gegen diese Orte. Das Quellgebiet
der Büllot und die Badener Höhe konnte als seine östliche Grenze bezeichnet
werden. Die Raumünzach und die Schönmünzach zur Biberach
setzten diese fort. An der Hornisgrinde endete er.

Somit zählten u. a. die Gemeinden Ottersweier, Neusatz, Walmatt, Hatzenweier
, Breithurst, Unzhurst, Oberwasser und Kappelwindeck zum
Waldhägenich. Hinzu kamen Teile von Bühl und Altschweier, nämlich diejenigen
, welche sich oberhalb der Büllot befanden. Dagegen verblieb der
Hochwald im Besitz der Mutterkirche von Sasbach.

Als sich die Pfarreien Ottersweier und Kappelwindeck von der Mutterkirche
in Sasbach trennten, bildeten diese Wälder einen eigenständigen
Bezirk innerhalb der Windeckschen Waldungen. Er gehörte dem Inhaber
des Schlosses Altwindeck, der dieses an die Kirchspiele Ottersweier und
Kappel verlieh.

1516 wurde in Anwesenheit des Herrn Bastian von Windeck in einem
schriftlichen Dokument hervorgehoben, dass der gesamte Hägenich mit
dem dazugehörigen Wald und der Waldweide im Besitz der Kirchspiele
Ottersweier und Kappelwindeck sich befinden würde: „Es ist zu wissen,
daz der Hägenich mit aller Zugehördt vnd also weit und breit daz Hägenich
ist, wald, weid und Wasser und Waß von aloter her darein gehört der
zweier kirchspiel mit Ottersweier vnd Cappel eigen ist. "2?

Eine Lehensordnung ebenfalls vom Jahr 1516 regelte die Pflichten und
Rechte der Untertanen. Zu den Rechten gehörte, dass jeder Einwohner Anspruch
auf „sechs Hölzer" hatte. Für ein „Gebälck" bzw. für den Unterzug
seiner Schwellen erhielt jeder Bürger zwei Hölzer, sofern er bereit war, bei
der Errichtung von Wegen und Stegen mitzuwirken.

Die Bestimmungen sahen ferner vor, dass jeder Bewohner der Kirchspiele
Ottersweier und Kappelwindeck sechs Hölzer für den Hausbau und
fünf Hölzer für den Bau einer Scheuer beanspruchen konnte. Derjenige,
der Holz zu den erwähnten Zwecken benötigte, musste eine entsprechende
Bitte auf dem Pfarrhof des jeweiligen Kirchspiels vortragen.

Wer unerlaubterweise Holz fällte, hatte mit einer Geldstrafe von 13 Unzen
Pfennig für jedes Holz oder jeden Holzstock zu rechnen. Ferner sahen
die Bestimmungen vor, dass jedes Kirchspiel zwei Heimburgen, zwei
Knechte sowie vierundzwanzig Mann entsenden musste. Sie hatten forstwirtschaftliche
Aufgaben wie z. B. das Setzen neuer Bäume zu erfüllen
und auf die Einhaltung der Verordnungen in Bezug auf den Waldhägenich
zu achten.28


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