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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 138
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Andreas Klotz

Die Bewachung des Waldes oblag den Windeckern. Sie hatten „Waldfrevler
" in Gefangenschaft zu nehmen und in den Turm des Junkers Hans
Reinbold zu bringen. Die Strafgelder, welche bei einem Verstoß gegen die
Waldordnung erlassen wurden, dienten zur Finanzierung der Waldkosten.
Den Rest bekamen die Herren von Windeck. Davon erhielt die Hälfte der
erwähnte Junker Hans Reinbold, da dessen Turm als Gefängnis für die
„Waldfrevler" diente.

Der Waldhägenich finanzierte sich aus „Bußen, Bodenzinsen und (vom)
Holzerlös".

Interessant war ferner, dass jeder Untertan zur Eichelmastzeit das Recht
hatte, eine bestimmte Zahl an Schweinen in den Wald einzutreiben.29

In Bezug auf die Geschichte des Waldhägenichs ist ferner folgender Aspekt
interessant: Zwischen 1772 und 1792 erfolgte die territoriale Aufteilung
des Waldhägenichs zwischen der Markgrafschaft Baden und der
Landgrafschaft Ortenau. Die Grenze verlief zwischen dem badischen Jä-
gerstöckel und dem ortenauischen Breithurst.30

Am meisten profitierten die früheren Genossenschaftsgemeinden, welche
es wegen ihrer geografischen Lage zuvor schwer hatten, an der Nutzung
des Genossenschaftswald zu partizipieren. Neusatz war hierfür ein
Beispiel. Die Aufteilung des Waldes erfolgte auf die Weise, dass eine Gemeinde
einen bestimmten Anteil an Losen bekam. Insgesamt 838 Losteilnehmer
beteiligten sich an diesem Verfahren, was einem finanziellen Anteil
von 164172 fl. entsprach. Neusatz verfügte dabei über 171 Lose. Sie
entsprachen einem Wert von 33 500 fl.31

Die Waldordnungen von 1495, 1589 und 1771

Die Waldordnungen von 1495, 1589 und 1771 sind in rechts-, wirtschafts-
und sozialgeschichtlicher Hinsicht als wichtige Dokumente zu bezeichnen.
Deshalb sei in diesem Beitrag auf sie eingegangen.

Die Waldordnung von 1495 stellte die in diesem Jahr existierenden Lehensverhältnisse
dar. Sie hob deshalb hervor, dass die Herren von Windeck
die Waldungen der Kirchspiele Bühl, Kappel, Ottersweier und Sasbach als
Lehen vom „Markgrafen zu Bühl" erhalten haben. Die folgenden Bestimmungen
der Waldordnung hatten allesamt Verbotscharakter. So durften keine
„tannene hyden" (Tannen?) „gehaut" werden, welche nicht „drei Stecken
" lang waren und von denen nicht mindestens „300 Rebstecken" zu
spalten waren. Wer dagegen verstieß, musste eine Strafe von „13 Unzen
Pfennig" bezahlen. Ebenfalls drohten „13 Unzen Pfennig" Strafe, wenn
Holz gefällt wurde und binnen eines Jahres im Wald liegen blieb. Die
Strafe von 13 Unzen Pfennig ging zu gleichen Teilen an die Junker von
Windeck und an den Amtmann zu Sasbach.


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