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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 139
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittelalter bis 1954

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Der Verkauf von Brennholz, das Brennen und der Verkauf von Kohlen
waren untersagt, sofern die „Waldherren" nicht dafür ein Entgelt von
4 Pfennig erhielten. Ausgenommen davon waren die Schmiede, falls sie
zuvor eine Erlaubnis der Waldherren eingeholt hatten.

Ferner war es verboten, „tannene Schälbäume" zu fällen. Ausgenommen
von dieser Bestimmung waren diejenigen, welche ihrer „Obrigkeit mit
Wägen frönen" mussten. In diesem Falle war es jedem „Haußgesäß" erlaubt
, „einen Mayen oder Schälbaum" zu fällen, doch nicht mehr. Ferner
bedurfte es der ausdrücklichen Erlaubnis der Waldherren, sofern es verboten
war, Ahornholz zu fällen und zu verkaufen.

Schließlich durfte keiner „ohne besondere Erlaubnis der Waldherren"
eine Tanne zu Leitern verarbeiten. Eine Ausnahme betraf jeden „Haußgesäß
" in den vier Kirchspielen, der „1 oder 2 Leitern" anfertigen konnte, sofern
diese zum eigenen Gebrauch gedacht waren. Des Weiteren bedurfte es
der ausdrücklichen Erlaubnis der Waldherren, wenn ein Untertan Holz aus
den Wäldern der vier Kirchspiele verkaufen wollte. Ferner hieß es in der
Waldordnung von 1495: „Wer mit den Knechten dringt in die Wälder, dass
sollen sie je ein Knecht dem andern bei seinem Eid, der deshalb besche-
hen, verkünden; und keiner solches mit andern nicht verhalten noch verboten
."32 Der Hauptgrund der vielen Verbote der Waldordnung von 1495 bestand
in der Schonung der Holzvorräte.

Offensichtlich kam es doch zu einer nicht unbeträchtlichen Reduzierung
derselben, denn im Vorwort der Waldordnung von 1589 heißt es, die
Windeckschen Wäldern seien im „augenscheinlichen Abgang" gekommen
. Deshalb wurde das unerlaubte Hauen „von Bauholz, Blöcherbäum"
unter Androhung einer Strafe von „13 Unzen Pfennig" untersagt. Auch
war es verboten, ohne Erlaubnis der Waldherren Brennholz zu hauen oder
zu fällen. Wer gegen diese Bestimmung verstieß, musste 13 Unzen Pfennig
Strafe zahlen. Ausgenommen davon waren die Untertanen, welche vor
dem Hauen und Fällen des Brennholzes das alte Holz aus den Wäldern
herausgeführt hatten. Ebenso wurde das Heraushauen von jungem Holz
zum Zwecke des Bauens mit einer Strafe „von 13 Unzen Pfennig" sanktioniert
. Jeder Untertan war verpflichtet, es dem Lehensherren zu melden,
wenn er Zeuge eines Verstoßes gegen die Waldordnung wurde. Es „ist
auch ferner verboten, welche Stecken im Windecker Wald machen wollen,
dass keiner Baum spänen soll, der unter 8-brettig groß ist, bei 13 Unzen
Pfennig" Strafe. Neu war die Bestimmung, dass jeder Bürger einem
Förster oder Waldknecht „drei Kreutzer Dinggeld" zu geben hatte. Die
Einwohner von Neusatz hatten dem Forstknecht zusätzlich noch am „Maitag
ein Festgeld von 3 Kreutzer" zu geben. Ferner „sollen die Kirchspielgenossen
von jedem Stamm", falls sie ein Haus bauten, „dem Forstknecht
geben 4 Pfennig".


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