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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 140
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Andreas Klotz

Das Weiderecht auf der Waldweide stand allen Bewohnern der vier
Kirchspiele zu. Sie durften einander nicht beeinträchtigen und den Hirten
von Neusatz nicht bei der Ausübung seiner Weiderechte behindern.33

Die Waldordnung von 1589 fand wenig Beachtung. In die Jahre 1605
und 1622 sind die Klagen der Obrigkeit zu datieren, dass das „schönste
Holz" von den Einwohnern des Sasbacher Kirchspiels gehauen würde. Damit
eng einher ging eine große Beeinträchtigung des Waldes im Allgemeinen
und des Waldbodens im Besonderen. Zudem kritisierte die markgräfliche
Obrigkeit in Rastatt, dass der Forstknecht dieses dulde, um auf diese
Weise möglichst viel Standgeld zu erhalten.34

1668 wurde zum ersten Mal Klage darüber geführt, dass die Berechtigten
ohne Wissen des Forstknechtes sich unerlaubterweise mit großen Mengen
an Holz versorgten. Einige davon, so heißt es, verkauften eine große
Menge davon. Sie verstießen somit gegen das Verbot, das Holz außerhalb
der Kirchspiele zu verkaufen. Die „Ochsenbauern" ließen sich von den
Holzknechten in den Wäldern das notwendige Holz zuweisen, um auf diese
Weise ihre eigenen Waldungen zu schonen. 1753 beschwerte sich der
Oberförster Johannes Schrimpf darüber, dass Untertanen ohne Erlaubnis in
einer Stärke von 50 Mann in den Wald eindrangen und das „Ahorn- und
Buchenholz" gefällt hätten. 1756 wurden 26 Personen festgenommen, die
unerlaubterweise in den Waldungen eine Jagd unternahmen und zwei Rehe
zur Strecke brachten.

Die Verstöße gegen die Waldordnung von 1589 nahmen am Ende des
17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts nochmals weiter zu. Dass es zu
dieser Vielzahl an Verstößen kam, lag auch an der Handhabung der Waldordnung
. Die darin angedrohten Strafen wurden nämlich nur in den
wenigsten Fällen verhängt.

Aus diesem Grunde kam es im Jahre 1771 zum Erlass einer neuerlichen
Waldordnung. In ihrem Vorwort kam der bedenkliche Zustand der Wälder
zum Ausdruck, denn es ist in ihm von „der unordentlichen Haushaltung
der zu Holz und Wald berechtigten Gemeinschaft der Rede".

Bezeichnenderweise durfte „kein stehendes und ebenso kein den Keil
haltendes Waldholz" gehauen werden, ohne dass eine fürstliche Erlaubnis
vorlag. Ferner sollten die Angehörigen der „Kirchspiele" die anlässlich des
Waldgerichts von der weltlichen Obrigkeit beurkundete Vorgabe der Menge
des Holzes an Brenn-, Bau-, Pfahl-, Schindel- oder Handwerksholz niemals
überschreiten.35 Es wurde ferner angewiesen, dass die Gemeinden bei
der Holzvergabe auch die Armen, d. h. die Tagelöhner, zu berücksichtigen
hatten.

Der vierte Abschnitt der Waldordnung von 1771 mahnte die Instandsetzung
der Waldwege an. Auch mussten „angewiesene Bäume", d. h. solche,
die krank oder alt waren, ganz aus dem Wald entfernt werden. Der Sinn
dieser Bestimmung bestand darin, zu verhindern, dass „die Gipfel und das


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