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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 141
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittelcdter bis 1954

141

Abholz" im Wald liegen blieben. Dies hatte eine große Menge an „schädlichem
Gefall" zur Folge gehabt.

Eine weitere Verordnung besagte, dass wenn Holz ein Jahr lang vom
Tage der „Anweisung" im Wald liegen blieb, dieses im Wald liegen bleiben
musste.

Die nachfolgenden Bestimmungen hatten allesamt Verbotscharakter. So
war es verboten, dass es ohne Erlaubnis des „Forst-Officanten" zum Fällen
von „Pfähl-, Schindel-, Latten- oder Küblerbäum" kam. Wer dagegen verstieß
, hatte eine Geldstrafe von 4 fl. und für den fälligen Ersatz einen Beitrag
in gleicher Höhe zu entrichten. 2 fl. Strafe waren dann zu bezahlen,
wenn ohne Erlaubnis ein „Balcken" und „Pfostenbaum" aus dem Wald entfernt
wurde. Der Ersatz belief sich auf 2 fl. Im Gegensatz dazu betrug das
unrechtmäßige Abschneiden „tannener Weyden" 3 fl. Auch diese Bestimmung
hob die große Bedeutung der Windeckschen Wälder als Wirtschaftsfaktor
für die markgräfliche Obrigkeit, die „Kirchspiele" und die dort lebenden
Menschen hervor. Etwas geringer nahm sich die Strafe und der zu
leistende Ersatz für das unerlaubte Entfernen eines „tannene Laiter-, Floß
und Ketchenbaum" aus, denn er betrug 1 fl. Dagegen waren 5 fl. fällig,
wenn „Rinden" von jungen Tannen oder Buchen „geschält" wurden. Im
Vergleich dazu konnte die Strafe für eine widerrechtlich „gefällte encläste-
rische Buche" als ein wenig milder bezeichnet werden, denn sie betrug
2 fl. Allerdings war in diesem Falle für Ersatz zu sorgen, der ebenfalls
2 fl. kostete.

Es drohte bei einem Holzverkauf eine Strafe von 15 fl. 1 fl. Strafe musste
derjenige zahlen, welcher zum Nachteil des Holzes entweder die „angewiesenen
" Bäume in einer Höhe von „6, 8 und mehreren Schüben" oder
das Bauholz in einer Höhe „von einem halben Schübe" hatte stehen lassen.

Bei einer Strafandrohung von 50 fl. war es verboten, „das Harzen von
Bodasch und Heyden zu verbrennen". Ferner war es nicht erlaubt, „fremdes
Vieh" in den Windeckschen Wäldern weiden zu lassen. Wer sich nicht
daran hielt, musste 3 fl. Strafe zahlen. Offenbar war das unerlaubte Weiden
von Rindern und Geißen in den „behängten Wäldern" ein großes Problem,
denn es wurde für den Tag mit 1 fl. 30 kr. und für die Nacht mit 3 fl. unter
Strafe gestellt.

Die dritthöchste Strafe in der Waldordnung von 1771 belief sich auf 10
fl. Sie musste dann bezahlt werden, wenn sich jemand des Vergehens der
vorsätzlichen „Ringelung" eines Baums schuldig gemacht hatte, d.h. des
unbefugten Entfernens der Rinde um einen Trieb. Zur Schonung des Holzes
und des Waldes im Allgemeinen wurde angewiesen, außer Sonntags
drei Tage in der Woche, nämlich Dienstag, Donnerstag und Samstag keine
Holzarbeiten im Walde durchzuführen. An diesen Tagen „war es nicht gestattet
, anderes bauendes Geschirr als ein Gertmesser bey sich zu führen".
Wer sich nicht daran hielt, sollte „für einen Frevler geachtet werden". Ein


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