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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 143
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Die Geschichte der einstigen Windecker Waldungen vom Mittelalter bis 1954

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Die Waldordnung von 1771 wurde vielfach nicht beachtet, wie folgender
Konflikt zeigte: Die „Vierundzwanziger" schlössen sich der Auffassung
der Waldgenossen an. Es kam zu einer Regierungsverfügung, der zufolge
die beiden Kirchspiele Kappelwindeck und Ottersweier zur Abgabe des
Holzes an den jeweils amtierenden Neusatzer Pfarrer verpflichtet waren.
1785 kamen diese der Verpflichtung nach. Dies geschah freilich mit dem
Hinweis, dass dies nur einmalig geschehe. 1786 verweigerten die Kirchspiele
Ottersweier und Kappelwindeck die Abgabe des Holzes mit der Begründung
, dass das herzogliche „Haus Baden" niemals dazu berechtigt sei,
etwas gegen die „Waldhägenichrechte" zu unternehmen. Dabei beriefen
sich die Kirchspiele auf Satzungen des Waldes aus dem Jahre 1539. Sie, so
die Argumentation der Kirchspiele, fordere das Einverständnis der Orte-
nauer Oberbeamten, der „Vierundzwanziger" und der „Bürgermeister von
Ottersweier und Kappel".

War alles dies geschehen, so stand es im Ermessen der Kirchspiele, das
gewünschte Holz abzugeben. Eine konkrete Verpflichtung dazu bestehe
aber nicht. Die badischen Behörden entschieden, dass im Sinne einer vorläufigen
Regelung dem Neusatzer Pfarrer eine finanzielle Entschädigung
von 3 fl. pro Klafter zustehen würde. Der Konflikt wurde wahrscheinlich
wie folgt gelöst: Bis zum Jahre 1800 entrichteten die Kirchspiele Ottersweier
und Kappelwindeck die gewünschten drei Klafter Holz. Danach teilten
sie sich diese Abgabe mit der Gemeinde Neusatz und der ortenauischen
und badischen Herrschaft.37

Ein weiteres besonderes Problem war dabei offensichtlich das unerlaubte
Weiden von Vieh, vor allem von Schafen, auf dem Boden der Windeck-
schen Wälder, da das Vieh das Wachstum der frisch gepflanzten Bäume
gefährdete. Nicht anders kann es erklärt werden, dass es „in einer Instruktion
der Großherzoglichen General-Forst-Commission" von 1808 wie folgt
heißt38: „Nur berechtigte Waldtriebe in die Waldungen dürfen statt finden,
und dürfen nur in Bestände gestattet werden, wo das Holz dem Maul des
Viehes entwachsen und kein Unterwuchs vorhanden ist, so lange bis die
Abholzung und die Verjüngung der Bestände räthlich wird. Alles übrige ist
zu verhängen. Weil aber in jenen Waldteilen doch auch einzelne Partien
junges Holz mit unter vorkommen, so müssen die dem Letzern vorzüglich
schädlichen Schafe von solchen in der Regel ganz und die gleich schädlichen
Geisen möglichst ausgeschlossen werden. Darum sollen nur diejenigen
Unterthanen, die keine Kuh erhalten können, Geisen aber keiner mehr
als zwey mit austreiben dürfen. Ebenso wird auch das Laubrechen nur auf
wichtige Berechtigungen beschränkt. Weitere Concessionen kann nur die
Gernerai Forst Commission erteilen. "39


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