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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 151
(PDF, 115 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0151
Reutfelder und Schälwald

151

Instruction für den neu bestellten Waldknecht Cyriak Männle von Volmersbach
über die Volmersbacher Waldgenossenschafts-Waldungen.

Der über die Volmersbacher Waldgenossenschafts-Waldungen neu bestellte
Waldknecht, Cyriak Männle, hat sich vor allem eines auch treuen tadellosen
Lebenswandels zu befleißen, insbesondere hat er.

1) Die seiner nähren Aufsicht übergebenen Waldungen fleißig und unverdrossen
bey Tag und Nacht zu unbestimmten Stunden zu besuchen, hier-
bey sich nicht nach Begehung und Wegen zu beschränken, sondern auch
und vorzüglich in den entlegenen Gegenden des Waldes sich zu begeben
, hierbei hat er

2) Durch Verhüthung allen Forstfrevel jeder Art, sie mögen durch Holz abhauen
, Laub-Rechen, Waiden oder auch welcher Art immer vorüber
waiden, ein wachsames Auge zu richten, und die betroffenen oder ausgekundschafteten
Frevler ohne alle Nachsicht und ohne Ansehen der
Persohn in das dem Revier Förster monatlich zu übergebende Frevelverzeichnisse
genau und gewissenhaft einzutragen.

3) Ist der Waldknecht nicht befugt ohne Vorwissen und ohne Gegenwart
des Revierförsters Holzanweisungen oder sonstige Vorschriften in dem
Wald vorzunehmen, selbst wenn er von den Bots Vorgesetzten1 dazu beauftragt
werden sollte, in welchem Falle dem ersteren sogleich die Anzeige
zu machen ist.

4) Bey Begehung der Waldungen hat der neu bestellte Waldknecht Cyriak
Männle sein vorzügliches Augenmerk auf die Waldunggränzen und Lochensteine
zu werfen und daher darauf zu sehen, ob diese sich immer
im bedingungsmäßigen Stande befinden, und in dem Falle daß der eine
oder andere zu locker liege, oder dem Umsturz drohen sollte, sogleich
dem Revierförster die Anzeige zu machen, eben so hat er

5) Darauf zu sehen, dass von angränzenden Güterbesitzern keine Einschritte
in die Waldungen unter was immer für einem Vorwande geschehen
und bey welche Erfindung solchen sogleich ebenfalls die Anzeige zu
machen.

Ueberhaupt hat sich aber der neu bestellte Waldknecht so zu betragen, wie
es einem rechtschaffenen Diener und Waldknecht wohl anstehet.
Diesem zu Urkund ist ihm gegenwärtige Instruction zugestellet und an
nach Ausweisung vorliegenden Protocolles darauf verpflichtet worden.
Cyriak Männle bezieht

an Geld 10 Gulden

ein doppeltes Loos
und bey Geschäften 40 x Diät
Offenburg, den 22. August 1805
Großherzogliche Forstinspection
von Neveu

Vogt Danner, Gerichtsmann Vollmer


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