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Gerhard Finkbeiner
Vogt Glaser, das Schuttertäler Ortsgericht (Josef Fehrenbacher, Josef
Schrempp, Bernhard Gießler, Bernhard Himmelsbach) und der Bürgeraus-
schuss (Georg Schäfer, Josef Himmelsbach, Xaver Moser) ließen nichts
unversucht, um den Anschluss des Wolfersbach an die Gemarkung Wittelbach
zu verhindern. An Argumenten fehlte es ihnen nicht!
„ Die Standesherrschaft müsste ihren Fruchtzehnten, die hiesige Pfarrei
ihren kleinen Zehnten und die hiesige Kirchenfabrik ihre Gefälle einbüßen.
Und wie könnte Schuttertal ferner noch seine in hiesige Gemarkung gehörenden
Schmetter- und Hubhof behaupten! Oder will man auch dadurch
den Riss in unserer Gemarkung noch vergrößern und unserer verarmten
Stabsgemeinde, die bei denen immerhin erschwerenden Lasten einzig ihre
Zuflucht auf Umlagen gestützt aus dem verarmten Volk genießen muss,
auch dieser keineswegs geringen Beitragsstütze entziehen ..."
Mit Datum vom 3. September 1832 teilte schließlich das Ministerium
des Innern in Karlsruhe der Gemeinde Schuttertal mit, dass für sie die Behauptung
, dass der Bann Wolfersbach schon immer der Gemarkung Schuttertal
zugehöre, keinesfalls bewiesen sei. Der Wolfersbacher Bann habe eine
eigene Umsteinung und sei bisher keiner Gemarkung zugewiesen gewesen
. Hinzu komme, dass nun die Wolfersbacher Güter meistens Bürgern
von Wittelbach gehören, und diese die Zuteilung des Wolfersbach zur Gemeinde
Wittelbach wünschen.
So geschah es - und die Spänn und Streitigkeiten um Holznutzungsrechte
und das Recht auf Waldweide im Wolfersbach waren nun endgültig
beigelegt.
Quellen
1 Bulffer, Gervasius: Archivum Manuale, Tomus III, 1781 Wolferspach und Smeterhof,
185-200, Pfarrarchiv Ettenheimmünster.
2 Kewitz, Hubert: Terminalia silvulae, Die Ettenheimer Grenzbeschreibung von „926",
Die Ottenau 56 (1976), 158-173.
3 GLA 360/ 1896/38.
4 GLA 360/ 1897/42.
5 GLA 360/1900/30, GLA 360/1935/11.
Gerhard Finkbeiner, Modoscher Str. 24, 77978 Schuttertal
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