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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 261
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261

Vom Waldhüter zum Forstbetriebsbeamten -
Der Forstdienst in den Gemeinden

Cornelius Gorka

Das Forstschutzpersonal in den Gemeindewäldern vor 1806

An anderer Stelle dieses Jahrbuches war bereits von den Waldgenossenschaften
die Rede. Der Wald war seit dem Mittelalter ein wichtiger Bestandteil
der Allmende und stand den Bewohnern der umliegenden Dörfer
zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung. Gleichwohl konnte aber niemand
im Allmendwald beliebig schalten und walten. Denn eine unbeschränkte
Rodung, Bejagung oder Beweidung der Waldflächen konnte dem
Forst schweren Schaden zufügen, der letztlich alle Waldgenossen treffen
würde. Deshalb hatte man schon früh in den entsprechenden Forstordnungen
und Waldbriefen die Rechte und Pflichten der Waldgenossen festgelegt
. Dabei benötigte man aber auch Personen, die über die Einhaltung der
Waldgesetze wachten und Verstöße vor das Waldgericht brachten.

Oberste Exekutivorgane des Waldgerichts waren die sogenannten
„Waldvögte" (auch „Schultheißen" oder „Waldmeister" bezeichnet). Diesen
standen einer oder mehrere Unterbeamte zur Seite, welche die eigentliche
Waldaufsicht besorgten und Waldfrevlern das Handwerk legten. Diese
Waldaufseher wurden in den ältesten historischen Quellen unter anderem
als „Forstknechte", „Weidgesellen", „Waldmeier", „Bannwarte" oder
„Waldschützen" bezeichnet. Später nannte man sie einheitlich „Gemeindewaldhüter
". Ihnen soll dieser Aufsatz gewidmet sein.

Die Rechte und Pflichten sowie die Besoldung des Forstschutzpersonals
waren in den einzelnen Forstordnungen und Waldbriefen geregelt. Auch in
alten Gerichts- und Polizeiordnungen der Städte und Dörfer finden sich Informationen
über den entsprechenden Waldhüterdienst. Die Waldaufseher
waren von der Gemeinde bzw. der Waldgenossenschaft (Gemeindeverband
) angestellt und besoldet.

Im Korker Waldbrief von 1476 wurden drei Förster für den Korker Wald
vom Bannherrn eingesetzt und mit der Waldhut beauftragt: Einer aus Sand,
einer aus Bodersweier oder Linx und einer aus Kork.1 Die Förster sollten
an drei Tagen in der Woche in den Wald gehen, in der „Eckerichzeit" jedoch
„denselben Wald fleißig durchgehen und schauen, ob jemand darinnen
schaden tut. Wen sie aber darinnen Schaden tun antreffen, rügen und
Niemanden um Geld noch um anderer Ursachen willen verschonen"2. Die
Förster hatten ferner das Laubrecht zu verleihen und die Strafgelder einzuziehen
.3 Nach einer Steuerstatistik aus dem Jahr 1590 erhielten die drei


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