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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 262
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Cornelius Gorka

Förster jährlich 31 Pfund und
10 Schilling aus der Korker
Gemeindekasse und 2 V2
Eckernrechte. Außerdem durften
sie Laub aus dem Gemeindewald
verkaufen und kleine
Geldstrafen wegen unerlaubtem
Laubrechen behalten.

In einem Waldbrief der
Maiwaldgenossenschaft von
1553 waren drei „Meyer" zu
Hütern des Waldes bestellt
Alter Frevelhammer und mit Polizeigewalt ausge-

(Ortsarchiv Rheinau-Hausgereut) stattet: Zwei in Freisten und

einer in Renchen (bzw. Wags-
hurst).4 Diese Waldmaier waren
Exekutivorgane des Waldgerichts und brachten ertappte Waldfrevler
vor die Waldzwölfer. Außerdem hatten sie (auf Anweisung des Oberförsters
) das Bau- und Brennholz zu kennzeichnen und den Waldgenossen zuzuweisen
, geringe Waldfrevel abzuurteilen und „überhaupt auf die Erhaltung
des Waldes" zu achten. Den Maiern war für jedes geschlagene Holz
vier Pfennige zu bezahlen.

Der Ulmer Waldspruch von 14105 verlangte, dass sowohl die Herren von
Schauenburg als auch die Gemeinde der Ulmer Mark jeweils einen geeigneten
Förster einstellen sollten. Dieser habe zu schwören, den Wald „zu hüten
und besorgen, als ihme dann beschieden würd". Der Förster hatte im Dienst
freie Kost und Übernachtung bei den Gemeindebürgern. Außerdem erhielt
er von der Herrschaft Ullenburg das Morgenessen und einen „grauen Rock"
gestellt. Der Förster hatte regelmäßig durch den Wald zu gehen und angetroffene
Waldfrevler sogleich zu bestrafen. Aus einem weiteren Waldbrief
der „Ulmer Hardt" von 17346 geht hervor, dass die Waldhüter ihre Einkommen
vor allem aus „Sportein" und sonstigen Gebühren bezogen.

In der Waldordnung des Ettenheimer Genossenschaftswaldes von 1694
ist dagegen von zwei „Bannwarten" die Rede, die von der Stadt Euenheim
angestellt waren. „Diese Bannwarte sollen den Wald fleißig hüten und alle
Frevel anzeigen."7 Zu ihrer Unterstützung konnte der Prälat einen weiteren
Bannwart ernennen. Die Bannwarte wurden aus den „Stocklosungen" bezahlt
.

Auch die Waldordnung von Steinbach aus dem 17. Jahrhundert beauftragte
den „Waldmeister" und seine „Waldknechte" damit, Waldfrevler vor
Gericht zu „zitieren" und dieselben zu bestrafen.8 Auch hier wurde das
Forstschutzpersonal aus dem Erlös des Holzes von Windgefällen und von
anteiligen Strafgeldern bezahlt.


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