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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 265
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0265
Vom Waldhüter zum Forstbetriebsbeamten - Der Forstdienst in den Gemeinden

265

badische Forstgesetz ausdrücklich
aufgefordert, „zum
Schutz des Waldeigentums eine
hinreichende Zahl von Hütern
oder Schützen" anzustellen
.21 Jede Gemeinde bzw.
Körperschaft, die einen eigenen
Wald besaß, stellte mindestens
einen Waldhüter an.
Zu dessen Unterstützung
konnten die Gemeinden, Körperschaften
und Privatbesitzer
noch weitere Waldaufseher
(Hilfswaldhüter) beschäftigen.
Bei kleineren Gemeindewaldungen
waren Wald- und
Feldhut häufig in einer Person
vereinigt. Auch konnten benachbarte
Gemeinden mit wenig
Waldbesitz einen gemeinsamen
Waldschützen beschäftigen
.

Die Wahl der nichtstaatlichen
Waldhüter wurde nach
dem Forstgesetz „von den
Waldbesitzern getroffen und
vom Bezirksamt nach Vernehmung
der Forstbehörde bestätigt
"22. In den Gemeinden war
die Besetzung der Gemeindeämter
grundsätzlich Aufgabe

des Gemeinderates. Wenn ein Waldhüter von zwei oder mehr Gemeinden
beschäftigt wurde, erfolgte die Wahl und Anstellung meist von der Gemeinde
mit dem größten Waldanteil. Die übrigen Gemeinden beteiligten
sich dann an den Personalkosten. Bei Waldgenossenschaften ernannte der
amtierende Genossenschaftsvorstand nach Beratung des Verwaltungsrates
die Waldhüter.23 Die nicht organisierten Privatwaldbesitzer konnten entweder
einen eigenen Waldhüter bestimmen oder die Hut dem Gemeindewaldhüter
übertragen.24

Jeder Waldhüter musste anschließend vom Bezirksamt bestätigt und
verpflichtet werden. Soweit keine Bedenken vorlagen, wurde der neue
Waldhüter vom Bezirksamt auf seinen Dienst vereidigt und erhielt von der
Forstbehörde seine Instruktionen.25 In seinem Diensteid verpflichteten sich

Waldhüter von Unzhurst-Zell
(Gemeindearchiv Ottersweier)


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