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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 277
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0277
Vom Waldhüter zum For.stbetriebsbeamten - Der Forstdienst in den Gemeinden

277

Trotz der angebotenen Forstwartekurse fehlte in Baden noch eine einheitliche
Regelung der Ausbildung und Besoldung des gesamten Forstdienstes
. Dies wurde dann mit dem Gesetz vom 27. September 193966 zur
Änderung und Ergänzung des Forstgesetzes nachgeholt. Die Gesetzesnovelle
bestimmte, dass künftig die für die Staatsforstverwaltung maßgeblichen
Ausbildungsvorschriften auch für die Gemeinde- und Körperschaftsbediensteten
zu gelten hatten. Die Besoldung der Bediensteten hatte
nach den Besoldungs- oder Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes zu
erfolgen. Zur Wahrnehmung des Forstschutz- und Betriebsdienstes wurden
sämtliche Waldungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse in
Dienstbezirke eingeteilt. Diese gemeinschaftlichen Dienstbezirke durften
nur einem Forstwart übertragen werden, der eine den staatlichen Beamten
vergleichbare Ausbildung nachweisen konnte. Bei Vollbeschäftigung waren
die Dienstbezirksstellen mit Beamten, ansonsten mit Angestellten zu
besetzen. Die Anstellung des Forstwarts erfolgte dabei durch die Waldeigentümer
im Benehmen mit der Forstverwaltung.

Diese Bestimmungen führten zu einer wesentlichen Aufwertung des
Gemeindeforstdienstes. Künftig musste jeder Gemeindeforstwart die Forstschule
besucht haben. Mit der Absolvierung der Forstschule erhielten die
Gemeindeforstwarte zugleich auch die Laufbahnbefähigung für den mittleren
Forstdienst. Sie waren nun endlich hinsichtlich Anstellung, Ausbildung
und Besoldung den staatlichen Förstern gleichgestellt. Die Aufgaben hatten
sich ohnehin angeglichen. Die Zeiten eines schlecht ausgebildeten und
ebenso bezahlten Waldschützen gehörten nun endgültig der Vergangenheit
an. Bis heute wird der Posten des Gemeindewaldhüters nur mit fachlich
ausgebildeten Forstwarten besetzt

Die Besoldung bzw. Vergütung der Forstbediensteten erfolgte künftig
nach der Landesbesoldungsordnung bzw. nach der Allgemeinen Tarifordnung
des öffentlichen Dienstes. Außerdem galt für sie auch die Allgemeine
Dienstordnung für die staatlichen Verwaltungen und Betriebe in Baden.
Beamte führten die Amtsbezeichnung „Förster", Angestellte die Bezeichnung
„Forstwart".

Nach dem Krieg galten die meisten Forstgesetze weiter. Eine Weiterbeschäftigung
bzw. Neueinstellung von Forstbediensteten war aber nur nach
erfolgter Entnazifizierung erlaubt. Die ausscheidenden Waldhüter wurden
durch ausgebildete Forstwarte ersetzt, die im Beamten- oder Angestelltenverhältnis
beschäftigt wurden. Die Forstwarte wurden weiterhin von der
Gemeinde eingestellt und vom Landratsamt verpflichtet. Sie absolvierten
vor Beginn ihrer Tätigkeit den Forstwartlehrgang an den Forst- und Waldarbeiterschulen
(beispielsweise im Höllhof bei Gengenbach).

Viele Gemeinden entschieden sich allerdings auch dazu, bei Ausscheiden
ihres eigenen Forstwartes, ihren Wald künftig vom Forstamt betreuen
zu lassen. Seit den 1950er-Jahren kam es deshalb zu einer kontinuierlichen


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