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Franz Hahn/Walter Schneider
Solche zwey stückh, nemblich die Hammer Schmidte, sambt zu gehör
wie schon vor bemeldt, und den ermeiden Acker, gibe ich ver Käufern zu
kaufen, ambt aller Rechte und Gerechtigkeithen, nach unseres Thals Recht,
undt gerechtigkeith, wie auch nicht änderst, alß auf meine Hoch wohl vor
gesetzte Obrigkeith güeth heüßen hin, und solcher Khauf ist gegangen, für
undt umb 600G. Saage Sechß hundert Gulden, landts Währung jeden ser
selben zu 65 Kräutzer und 13 Batzen, gerechnet, und nach der Währung,
Paares Geld
Undt letztlichen, beiy dießem Kauf ist gewesen, tit: Herr Jo. Peter, De
Montlong Cantzley ver walter, undt des alten raths, und herr Samson
künstlin auch des alten Raths allhier, und deß Verkäufers bruder Christe
schwartz rösslin würth, und Christian Zambs."
Auch wurde Stupanus zugesichert, falls in Schottenhöfen oder an einer anderen
Stelle im territorialen Bereich eine Fundgrube eröffnet werden könne
, er diese gegen „billigmäßige" Verpachtung übertragen bekomme.
Die Eigentumsübertragung der Hammerschmiede wurde ebenfalls am
27. Juli 1741 vom Vogt und Zwölfer des alten Rats im Reichstal Harmersbach
bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde kundgetan, dass man sich bezüglich
des geplanten Eisenbergwerks entschlossen hat, mit Stupanus einen
Vertrag in folgenden Punkten abzuschließen:
1. Ihm, seinen Erben und Nachkömmlingen werden alle Eisenbergwerke
und Gruben gegen Schottenhöfen im hinteren Hambach oder auf dem
sonstigen Herrschaftsgebiet verpachtet, die er finden und eröffnen lassen
wird. Diese Zusicherung galt ausdrücklich nur dem Abbau von Eisenerz
. Würden sich andere Mineralien „durch den Göttlichen Segen etwa
hervortun", so behielt man sich die eigene Verfügung hierüber ausdrücklich
vor. Dem Bau von Wohn-, Schmelz- und Kohlhütten sowie
von Weihern, verbunden mit dem diesbezüglichen Wasserrecht, wurde
zugestimmt. Das Holz zum Bau und Unterhalt obiger Gebäude, der
Gruben und Arbeitsbereiche wollte man unentgeltlich aus den eigenen
Wäldern zur Verfügung stellen. Vorausgesetzt wurde dabei, dass das benötigte
Holz in ordentlicher Weise durch „Wäldt- und allmend-schaff-
nere" (Wald- und Feldhüter) angewiesen und abgezeichnet wird.
2. Keinesfalls werde dem Beständer (Pächter) und seinen Laboranten (=
Berg- und Hüttenarbeiter, im Gegensatz zu den Offizianten oder Grubenbeamten
(z.B. Steiger, Schichtmeister)) es gestattet, ein „excecitium publicum
" seiner reformierten Religion zu treiben und zu halten. An Sonntagen
und hohen Feier- und Festtagen der römisch-katholischen Kirche
dürfe weder im Bergwerk noch in der Schmiede gearbeitet werden.
3. Das kaiserlich und königlich privilegierte Recht des freien Weinschanks
werde zu dem im Tal üblichen Schenck- oder Wirtsmaß an den Pächter
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