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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
88. Jahresband.2008
Seite: 367
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Schiltacher Schiffer machen die Gutach floßbar

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Bild 1: Die durch Bacheinbauten floßbar gemachte obere Kinzig am „Schenken-
zeller Weiher". Die durch ihre Kleidung herausgehobenen Männer könnten Schiffer
gewesen sein. - Ausschnitt aus: „ Schenkenzell", Pinselzeichnung von Maximilian
von Ring (1828). - Vorlage: Augustinermuseum Freiburg i. Br.

Die gewährten Privilegien sind schnell aufgezählt: Nach der Floßbarma-
chung der Gutach durften die drei Schiffer zwölf Jahre lang auf ihr flößen,
kein anderer war hier zugelassen. Sie hatten einige steuerliche Vorteile,
und die Waldbesitzer an der Gutach durften ihr Holz allein den drei Schil-
tachern verkaufen. Dafür mussten diese die Gutach floßbar machen, was
doch einigen zeitlichen und finanziellen Aufwands bedurfte. Zwar waren
sie vom Konzessionsgeld, der Abgabe für das Recht, flößen zu dürfen, befreit
, doch führte am landesherrlichen Zoll zu Hornberg auch für sie kein
Weg vorbei. Er war auch für „Beygeladenes" zu bezahlen, für Oblast wie
Balken, Bretter, Pfähle, Stecken, Rinden oder Harz. Zuerst musste das in
den Waldungen liegende „Wulzerholz", der Windbruch und Windfall, also
minderwertiges Holz, abgeflößt werden. Wenn die Schiffer dann stehendes
Holz fällen lassen wollten, musste dies erst vom Forstamt, das auf die
Schonung der Wälder zu achten hatte, ausgezeichnet werden, womit Kahlhiebe
ausgeschlossen waren. Auch an die Fischerei wurde gedacht, vergraulte
die Flößerei doch die Fische und zerstörte die Laichplätze. So heißt
es in dem Passus, „wann durch dieses Floßwesen das Fischwasser ruiniert
werden sollte", dass die Schiffer dann Schadensersatz zu leisten hatten,
und zwar „in paar".


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