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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 333
(PDF, 101 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2009/0333
. gleich als ob sie lauter Atheisten wären..."

333

Ein weiteres Dokument ist ein ebenfalls undatierter Briefentwurf, überschrieben
mit „Endliche Resolution der Fischer zu Straßburg gegen die Fischer
zu Keyl"; er stammt gleichfalls aus der 2. Hälfte des 17. Jahrhunderts.

In zwei Punkten werden die unterschiedlichen Standpunkte erläutert
und Forderungen aufgestellt. Sie beziehen sich auf das Fischen in bestimmten
Gewässern, das Fischen mit Zugnetzen und das Eisfischen. Dabei
werden gegenseitige Erlaubnisse ausgestellt, beim Eisfischen aber die
Kehler Fischer in ihre Schranken verwiesen.

Erstlich daß wir fischen wollen mit fliegenden Garnen wie wir vor
50. u. mehr Jahren gefischet haben, deßgleichen mögen die Keyler
[Kehler] auch mit fliegenden Garnen im Straßburger Bann wie sie
vor 50. und mehr Jahren gefischet, fischen, was aber die Jser anlangt
soll jeder theil in seinem bann mit dem garn empfangen. Was
aber die Leben gewendt Fach gewendt betrifft soll jeder theil in seinem
Bann fischen so gut als er kann?

Vermutlich war es für die Straßburger damals nicht immer einfach, den jeweils
richtigen Ansprechpartner zu finden, da die Kehler Fischer nicht als
Berufsgruppe organisiert waren. Deshalb wurden die Schreiben an die Verwaltung
bzw. die zuständige Herrschaft gerichtet, in diesem Falle an das
Kehler Gemein Bann Herrlich Hochlöbliche Amt. Ob die so transportierten
Vereinbarungen und Forderungen dann auch alle betroffenen Fischer wirklich
erreichten, kann bezweifelt werden. Denn die Straßburger mussten offensichtlich
häufiger Forderungen oder Klagen vorbringen als sie es eigentlich
wollten.

Ein einzelnes, undatiertes Blatt aus dieser Zeit enthält ausführliche Vorschläge
für eine Vereinbarung, wie es zwischen beiden Parteien gehalten
werden sollte. Die Vorschläge beziehen sich auf folgende Punkte:

Kehler wie Straßburger Fischer beschränken sich auf die ihnen gehörenden
, in ihrem Bann liegenden Gewässer (Punkte 1-3). Der Salm- oder
Lachsfang an der Kinzigmündung, die auf Kehler Gebiet liegt, soll auf
Grund bestehender Rechte gemeinsam, aber abwechselnd betrieben werden
. Die Straßburger Fischer verpflichten sich dabei, auf den Einsatz zu
enger Garne und anderer Fischnetze, die der Fischerei schaden können, zu
verzichten (Punkte 4-5). Schließlich unterwerfen sich bei Verstößen gegen
diese Vereinbarung beide Parteien derjenigen Gerichtsbarkeit, wo der „Frevel
" stattgefunden hat (Punkt 6).

[1] Erstlich begeben sich hirmit freywillig die Fischer Zu Keel
[ = Kehl], aller der Straßburger Jnnwasser, sie haben nahmen wie
sie wollen.

[2] Für daz annder wollen Keyler [ = Kehler], daz der Offenbare
Rhein ein gemein Waßer vnd jedem theil ohn hindernuß des anndern


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