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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 337
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. gleich als ob sie lauter Atheisten wären..."

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undatierten Schreiben an die Straßburger Zunftherren. Einleitend wird
nochmals die unerfreuliche Situation zwischen der Straßburger Zunft und
den Kehler Fischern geschildert in einem Streit, „in dem Sie vnß vnßer
stücklein Brodt vor dem Mund abzuschneiden begehren [...]"14. Anschließend
werden in 7 Punkten Feststellungen getroffen, wie beide Parteien
miteinander verfahren sollten, um die bestehende Uneinigkeit zu beenden.

Die Straßburger waren in diesem Kampf um Fischereirechte die unzweifelhaft
mächtigere Partei. Von daher ist es verständlich, wenn im Verlauf
des Schreibens die Gegenseitigkeit des Fischens im jeweiligen Bann
gefordert oder aber die Beschränkung der Fischerei auf den jeweils eigenen
Bann vorgeschlagen wird. Dabei stützen sich die Kehler einmal mehr
auf das alte Recht, im freien Rhein einen Fischzug tun zu dürfen.15 Es gilt
allerdings die Einschränkung, dass dieses Recht nur dann besteht, wenn
kein einheimischer Fischer dazukommt und selbst fischen will. Gefordert
wird dieses Recht insbesondere für die Söhne der Kehler Fischer, die von
den Straßburgern oft beim Fischen gestört und vertrieben wurden:

1. Ist es in dem ganzen Rheinstrohm das alte Recht, daß ein Fischer
in eines andern Bann wohl einen fischzug mag thun, aber wann der
Burger einer deßelben orths darzu kompt, vnd begehrt zu fischen,
alßdenn der frembdling weichen muß, alßo soll es auch zwischen
Vnß beeden Parthen [Parteien] gehalten werden.

2. Sollen die Straßburgischen Fischer der Engen Garn in Vnßerm
Bann sich gänzlich enthalten, weilen Sie den grösten Schaden Vnß
damit zufügen, deßgleichen wollen wir vnß in den Ihren mit solchen
Garnen auch mäßigen.

3. Sollen Sie kein Schiff über Landt in vnßere Altwaßer ketschen [mit
Mühe ziehen,- tragen] viel weniger die Garn daselbst intragen, darin
zu fischen, wie bißher geschehen, auch vnßerer eigenen Schiff,
wann Sie an orthen und enden antreffen, vielmahls sich bedienen,
ebenmäßig wollen wir Vnß in Ihrem Bann dergleichen zu verüben,
enthalten.

4. Haben sich etlich der widerparthen [gegnerische] Fischer, darunter
einer der Kräutler genant, gelüsten laßen, über Vnßer gewendt
deß Laxzugs zufahren, darinnn zu fischen wie auch in den Jnneren
verbottenen Waßeren dergleichen zu thun vielmahls geschehen, vnd
wir daran große Arbeith gethan, welches alles wider fischer Recht,
wie wir dann dießen Krüttler von dem Jrckenbrunnen vor Sechs Wochen
ohne scheu fischend angetroffen, ihm gütlich abgemahnet, Er
gesagt, habe vor 40. Jahren alda gefischt, und deßen Sohn sich mit
dem Ruder zur Wehr gestellt, welche wir hernachher vor H: [errn]
Schultheißen geführt, Er ihnen angedeüt, sollen nit mehr alda
fischen sich erkühnen.


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