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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 339
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. gleich als ob sie lauter Atheisten wären..."

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gelegene Gewässer] vnd besonnders der Sallmen oder LaxZug in
der Küntzig) würde dergestalt beschrancket, daß sich kein Straßburger
deßen in geringsten nichts zu erfrewen hette. Dahingegen die
Keyler offene Handt behielten der Straßburger Innwaßer zu bejahen
nach Ihrem belieben und Wohlgefallen; welches ein Zu willigen die
Straßburger so vnthunlich erachtet, daß Sie auch lieber von bißheri-
ger reciprocirter Gemeinschafft der Waßer ablaßen, und sich des
Keyler Banns (: darinnen außer obiger wäßerlein so ietztfür eigen
gemacht werden wollen seindt daß eintzig der SallmenZug, Gott
weiß wie lang derselbe bei solchem angefangen ohnnötigen streitt
tauren wird, wenig nutz zu schaffen ist:) entmüßigen als Ihnen und
Ihren nachkommen so schwere Conditiones auff bürden laßen wollten
, in Hoffnung, weylen sich die Keyler solchenfalls hinwiderumb
des Straßburgischen Banns gäntzlichen enthalten müßten, es werde
solcher abgang von dem lieben Gott reichlich ersetzet werden.
Würde aber solches den Keyler Fischern auch bedencklich vorkommen
und lieber in alten hergebrachten Gemein: und Nachbarschafft
verpleiben, So wollen die Straßburger fischer wie schwer auch ihnen
die entmüßung solcher Waßer sein würdt, geschehen laßen.
Daß die Bannherren die Kollach und Neuen Graben zu ihrem eigenen
gebrauch haben vndt behalten mögen, übrige Wasser aber sollten
zwischen Straßburgern und Keylern wie bißhero, also auch
künfftig gemein verpleiben, dergestalten, daß Jeder Theil derselben
so gut Er kann, doch nach Straßburgischen Articuln, welche den
Key lern hienechst vff daß Sie so wohl alß die Straßburger darob Zu
halten sich verpflichten müßten, Communicirt werden sollen, sich
bedienen möge.

Auffein oder die andere Weyse nuhn, daß Nemblichen die Straßburger
und Keyler Fischer Jetweders Theil, entweders seines Bannes
sich bediene, vnd des andern künfftig gäntzlich müßig gehe, oder in
hergebrachten gemeinen gebrauch der Wasßer, Vff maß vnd weyse
ouch gezog vnd Garnen Die in Straßburger Articuln Zugelassen verpleiben
solle, könnte ein Recefs11 vff gesetzt, vnd dardurch allen
künfftig besorgenden streittigkeiten Vorgebogen werden.

Nach den vorliegenden Unterlagen ist gut denkbar, dass beide Seiten des
Streits müde waren und unter weitgehender Wahrung ihrer Rechte einlenkten
. Dennoch waren die Auseinandersetzungen nicht für immer beendet.

Auch im 18. Jahrhundert lesen wir von Klagen und Streitigkeiten. So
liegen in den Akten mehrere Gesuche der Kehler an ihre Bannherren vor,
mit der Bitte gegen einzelne Straßburger Fischer wegen Fischereiverstößen
im Kehler Bann einzugreifen. Die folgenden Klagen der Bittsteller (Sup-
plicanten) aus dem Jahr 1777 z.B. zeigen, welche konkreten Vorfälle es


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