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. gleich als ob sie lauter Atheisten wären..."
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daß die Fischer von Straßburg sich nun schon verschiedene male bey
gehen laßen, in dieseithigem Bannes Gräntzen in den Neben-Waßern
[Altwasser] des Rheins zu fischen wie danne deßen erst
gestern ein beyspiel sich eräugnet, da 4 Straßburgische Fischer mit
2 Schiffen und ihren Garnen von dem unterzogenen in dern Gemein-
schäfftlichen Waßer Zwischen der Vestung und der Jnsul bey der
Rhein brücke an getroffen worden, als sie aber im begriffe stunden
mit dem Fischen den Anfang zu machen. Da dießes Waßer zu gedam-
met folglich vor Kein Fließendes zu rechnen ist, so verstehet sich von
selbsten, daß es nicht zu dem Freyen Rhein, sondern zu dißseitigen
Territoria Allerdings zu rechnen, folglich Keinem Auswärtigen das
Fischen in demselbigen zu kommen könne; erfrechen sich nun die
Straßburgische Fischer der gleichen bey hellem Tage an einem Orte
vor zu nehmen, an welchem dichte Häußer gebauet sind, was werden
sie nicht in andern abgelegenen Waßern des Bannes unterfangen, wo
sie nicht zu leicht gefahr lauffen entdecket zu werden.
Nach dem dießes nicht nur den unterthänigsten Supplicanten in ihrem
Gewerbe zum äußersten Nachtheil und das Verderben der Kehler
und Sondheimer [Sundheimer] Fischern nach sich ziehen müste,
ihnen auch nicht gestattet wird, jenseiths Rheins in Straßburgischen
gewässern zu fischen; dießes unter nehmen aber besonders als ein
Eingriff in die gnädigst, und Gnädiger BannHerrschafft zu stehende
Territorial Rechten zu betrachten ist, als hoffen die unterthänige
Supplicanten man werde ihnen deshalb Justiz und Hülfe angedeihen
laßen; an Ein Gemein Bann Herrlich Hochlöbliches Amt ergehet
demnach der Supplicanten unterthäniges Suchen. Hoch daß selbe
gnädig geruhen den Straßburgischen Fischern daß Fischen in hiesigen
gewäßern ernstlich zu untersagen, auch die Supplicanten zu bevollmächtigen
, daß sie im falle sie Straßburgische Fischer nach geschehenem
Verbott in solchem betretten sollten, solche vorläuffig
anhalten dörffen, um so dann nach befundes Frevels zur Straffe gezogen
werden. Gnädige Willfahr anhoffend ersterben wir in tieffster
Ehrfurcht.
Eines Gemein Bann Herrlich Hochlöblichen Amtes
Unterthänigsten Treu gehorsamste:
David Heßlöhl, Joh. Georg Rösch, Hans Georg Heßlöhl19
Das Amt stellte sich auf Grund dieser Klage auf die Seite der Bittsteller
und entschied am 20.02.1777 gegen die Straßburger, denen das Fischen
mit Garnen (z.B. Wurf-, Spreitgarn) im Kehler Bann verboten wurde. Den
Klägern aber wurde erlaubt, falls sie die Straßburger nochmals beim Fischen
in den Kehler Altwassern antreffen sollten, ihnen die Netze wegzunehmen
.
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