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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2010/0349
348 Karl Ebert

Abb. 16: Offenburg
1904

(Zeichnung von
E. Frank)

durfte anstatt der Fortbildungsschule in der eigenen Gemeinde
auch eine Gewerbeschule einer Nachbargemeinde besucht werden
. Auch galt die Schulpflicht jetzt bis zum 18. Lebensjahr.
Während bisher die Eltern ihre Kinder nach eigenem Ermessen
vom Unterricht befreien lassen konnten, war dies nunmehr für
einzelne Fächer nur mit Zustimmung des Gewerbeschulrats und
generell nur mit Erlaubnis des Landesgewerbeamts möglich. Wer
vom Unterricht befreit werden wollte, musste nachweisen, dass
er schon einen vergleichbaren Unterricht besucht hatte bzw. besuchte
.

Außerdem wurden die Gewerbeschulen mit dieser Verordnung
erstmals ermächtigt, sich an der Vorbereitung der Meisterprüfungen
zu beteiligen. Auch hierbei hatte die Schule eine Vorreiterrolle
übernommen, denn bereits im Februar 1904 wurde auf
Veranlassung des Gewerbevereins ein Vorbereitungskurs in die
Wege geleitet. Aber erst am 5. Dezember 1905 erhielt Rektor
Nahm auf Vorschlag der Handwerkskammer die Genehmigung
den theoretischen Teil der Meisterprüfungen für folgende Berufe
abzunehmen: „Bäcker, Fleischer, Schneider, Schuh- und Schäftemacher
, Metallarbeiter, Schmiede, Schlosser, Blechner, Installateure,
Schreiner, Küfer, Wagner, Sattler, Täschner, Tapezierer, Dekorateure,
Wagenbauer, Barbiere, Friseure und Perückenmacher ..." Der Vorbereitungskurs
hatte bereits einen Monat vorher begonnen und
dauerte bis Februar 1906. Anschließend nahm Rektor Nahm an
zehn Tagen im Februar und März die Meisterprüfung der Schneider
, Bäcker, Sattler, Tapezierer, Blechner, Schlosser, Schreiner,
Schmiede, Wagner, Schuhmacher und Metzger ab.

Im Statut für die Gewerbeschule Offenburg vom 3. Januar
1908 wurde gemäß des neuen Gesetzes mit Zustimmung des Bür-


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