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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 260
(PDF, 95 MB)
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Ortenau-Collectanea des 17. Jahrhunderts aus dem Straßburger Kapitelarchiv

heim, welch letztere der Abtei Schuttern zugehört, scheinbar
ohne bischöfliche Erlaubnis verwalten; am 04.03.1665 wird der
Erzpriester von Ettenheim aufgefordert, dies nachzuprüfen und
fortan keinen Mönch mehr anzunehmen, ohne dass er ihm diese
commissio vorgezeigt habe (G 6312, 20). Am 20.05. wird den
Franziskanern mit der „poena suspensionis" gedroht (Ibid., 49).
Am 17.06. befindet sich der Abt von Schuttern in Molsheim und
erklärt dem Rat die Situation in diesen Ortschaften, wie auch in
Schutterwald (Ibid., 58).

Eine Untersuchung wird am 27.03.1665 dem Erzpriester von
Ottersweier anvertraut, welcher in puncto excessuum des Sakris-
tans von Steinach den dortigen Pfarrer und den Kaplan anhören
soll (G 6312, 27 vo). Es ergibt sich, dass die Gemeinde dem Pfarrer
und dem Kaplan in der Affäre Unrecht getan hatte; der Sak-
ristan soll abgesetzt werden (Ibid., 31).

Dem Erzpriester Haffner von Offenburg wird am 15.05.1665
aufgetragen, die Kirchenrechnungen im Amt Oberkirch mit dem
Obervogt von Neuenstein durchzusehen (G 6312, 41; 52). Am
01.07. meldet er, dass dies geschehen sei. Nun soll er sich auch
mit den Gütererneuerungen befassen (Ibid., 67).

Am 03.06.1665 erhält man in Molsheim eine Klage gegen
Jacob Klump, Schultheiß in Altorf, welcher die verheirateten
Schwestern des Pfarrers von Ettenheim „cum scandalo" besucht;
der Pfarrer soll dies, „sub poena suspensionis", verhindern,
(Ibid., 54 vo).

Der Herr von Neuenstein, Vogt in Oberkirch, fragt am
27.06.1665, ob man denjenigen, welche die Bäder besuchen
(„acidulas frequentantibus"), den Genuss von Fleisch erlauben
kann, wie dies zur Zeit der Württembergischen Herrschaft der
Fall war. Es wird denen erlaubt, welche ein Attest ihres Beichtvaters
oder ihres Arztes vorweisen können (Ibid., 62 vo).

Am 29.07.1665 meldet die (Straßburger?) Johanniterkomtu-
rei, dass sie nicht dulden werde, dass jemand in die Kaplanei
„S. Mariae et S. Catharinae" in Kappelrodeck ohne ihr Einverständnis
eindringe, da sie das Kollationsrecht habe (Ibid., 79 vo).

Am 06.08.1665 erkundigt sich der Bischof über die Geldstrafe
von 100 Reichstalern, welche der Abtei Schuttern auferlegt worden
war. Er wünscht auch, nachdem er einen anonymen Brief
erhalten hatte, dass eine Visitation der Abtei stattfinde, „ad evi-
tandos abusus et scandala" (Ibid., 79).

Der Abt von Schwarzach beklagt sich, am 14.10.1665, wegen
einem Urteil, das zu Gunsten des Herrn Herding in einer Geldsache
gegen die Abtei gefällt wurde (Ibid., 104).

Erzpriester Haffner aus Offenburg bittet am 17.02.1666 um
die Erlaubnis, eine Verwandte (cognata ) des dortigen Syndicus


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