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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
91. Jahresband.2011
Seite: 370
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Heinrich Ostertag - Scharfrichter der Freien Reichsstadt Gengenbach

ungevorlich warten und ohne Urlaub uß der Herrschaft Gengenbach
und so weit sich die schelen oder weyd erstrekt nicht kommen, und von
seinen vier annen hero macht und recht haben, mit dem schwerth,
sträng, feür, und sonsten in all ander weg nach vermög der keyserlichen
rechten und wie es das malefitz in zeidt seines

Fol. 333b.

Diensts mit sich pringen und ihme zu verrichten befohlen würt zurichten
, darzu der tortür, nach herren Schultheiß und zwölferen befelch,
gehorsamlich zu gewarten.

Er soll auch den wasenmeisters dienst versehen und sich jederzeit
befleysen alles abgehenden viech (es seye gleich waß do wolle) von
stund ahn, und so bald es ihme kundtbargemacht, und angezeigt, oder
selbsten wüßen würt ahn sein gepüerendt ort uf den wasen, oderjenach
gelegenheit der Sachen zu fixeren, tragen oder zuthun, und ihme davon
lassen lohnen.

Item soll er auch schuldig sein gefenknußen uf jedesmahl erforderen
, zu seübern, und alles anders zu thun, was einem meister mit
richten, der weydt, und all anderer der selbigen anhangenden Sachen
eigent und gepüert ihme zu lohn wie volgt.

Fol. 334.

Erstlichen gibt man ihme alle wochen im lohn - 6 ß etc.
Fol. 334 b.

Soll er erscheinen dessen gepürt ihme jedes mahl zu lohn ob er schon
nicht gebraucht würde 5 ß etc.

Fol. 335.

Item was sonsten für strafen durch ihne exequiert werden soll ihme wie
von alters hero und nach gepüer gelondt werden.

Ob sich auch begebe das einer der gericht wehre am Hochgericht
abfüele, den soll er bey dem gericht begraben davon gibt man ihme
5ßh.

Item die leüth die sich (das Gott wend) selbst liblos thundt, die soll
er schuldig sein in faß zuschlagen und in Rein zu führen dessen gebüert
ihme zu lohn wie von alters hero.

Was dan das abgendig vich anlangt soll ihme gelondt werden wie
volgt

Item von einem abgangenen roß ußzufüeren und abzuziehen 4 ß.
Und von der hutt ins gerbers hauß zu tragen -2 h.

Fol. 335b.

Wehre dann sach, das ein burger der selbig haut nit begehren würde,
so gepürt dem selben burger ein billicher abtrag.

Deßgleichen ist und soll auch mit dem Rindtviech gehalten werden.
Item von einem schwein ußzutragen 6 h.


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