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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 13
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„Zwey berüchtigte Jauner zum Strang gerechtest
verurtheilt"

Der Schiltacher Kriminalfall des „Weißen Bettelbub" und „Schwarzen Katzensepp"
von 1773/74

Hans Harter

Der Schiltacher Lehrer Johann Höflin (fl892) hatte häufig Gelegenheit
, „am Wirtstisch, im Familienkreis, bei Lichtgängen"
von zwei Gaunern erzählen zu hören: „Welche Gespanntheit
bemerkt man da an den Gesichtern der Zuhörer! Mit welcher
Aufmerksamkeit hängen ihre Augen an den Lippen des Erzählers
!" 1881 sammelte er, was er dazu auf dem Rathaus an Akten
finden konnte, in seinen „Beiträgen zur Geschichte der Stadt
Schiltach"1. Dabei war ihm ein Anliegen, „die Unsicherheit der
damaligen Zeit" mit dem „hohen Wert der heutigen Zustände"
zu vergleichen, in denen „Humanität, Sicherheit des Eigentums
, Arbeitsamkeit der Bevölkerung, geordnetes Staatswesen"
solche Vorkommnisse unmöglich machten.2

In der Zwischenzeit sind viele der von Höflin benützten
Akten nicht mehr auffindbar, sodass seine Darstellung zum Teil
selber Quellenwert hat. Anderes Material entging ihm, auch zog
er die zentralbehördlichen Quellen im Stuttgarter Hauptstaatsarchiv
nicht heran. Auf Höflin gestützt, nahm sich dann auch
der Heimatforscher Hermann Fautz (1898-1978) des Themas
an, als eher anekdotische „Räubergeschichte aus dem Kinzigtal
"3, die der sozialgeschichtlich orientierten, modernen Kriminalitätsforschung
nicht mehr gerecht wird.4

Erstmals notierte der evangelische Stadtpfarrer Magister Johann
Baumann (1769-1794) den Kriminalfall, als er ihn 1774 ins
Schiltacher Totenbuch eintrug: „Martin Wächter, vulgo der
weiße Bettelbub, und Joseph Reinhard, vulgo der schwarze
Kazen- oder Schindersepp, zwey berüchtigte Jauner aus dem
Fürstenbergs, geb. wurden zu Ende vorigen Jahrs bei einem vorgenommenen
Streif in den Höllgräben, hiesiger Maierschaft,
eingefangen - hierher in gefängliche Haft gebracht, und nach
ausgestandener Inquisition und 10. Monath harter Gefangenschaft
durch einen ex Speciali Resolutione Serenissimi Domini
Ducis ergangenen Regierungsraths-Befehl zum Strang gerechtest
verurtheilt, welches Urtheil auch d. 27. oct. h.a. am hiesigen
Hochgericht an ihnen vollzogen worden"5.


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