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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 121
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Rechtsprechung zu Stollhofen 191

20.8.1656

Der Schaffner von (Kloster) Schwarzach beklagt sich gegen die von
dem verstorbenen Jud Hirzeis Witwe wegen der Abrechnung seines
Vermögens im Abtsstab. Der Untervogt (von Stollhofen) habe keine
Register oder Abrechnungen, die er zur Verfügung stellen könnte.
Daher muss der Schaffner sich nochmals mit der Jüdin vergleichen.
Es wurde nun dem Untervogt befohlen die Jüdin dazu anzuhalten,
sich in dem Gotteshaus bei dem Schaffner einzustellen und mit ihm
eine ordentliche Abrechnung zu treffen. Oder er soll an die Kanzlei
nach Baden berichten, was er für bedenken habe, die Jüdin in das
Gotteshaus zu schicken.

Vermutlich wollten die Schuldner im Gebiet der Abtei
Schwarzach ihre Schulden an die Witwe des verstorbenen Hir-
zel nicht bezahlen. Schriftlich dürfe wohl kaum etwas vorhanden
gewesen zu sein. Die Schulden werden auf Ehrenwort gemacht
worden sein.

25.9.1656

Nachdem an der Rheinbrücke zu Strafsburg das Greffner Marktschiff
wegen plötzlich auftretendem starken Wind, trotz der Warnung des
Zollers an der Rheinbrücke untergegangen war, sollen die Schiffleute
verhaftet werden und dem Vertrag gemäß dem Untervogt überliefert
werden. Dem Untervogt ist befohlen worden, dieselben in Stollhofen
ins Gefängnis zu setzen.

11.10.1656

Weiterer Eintrag wegen der Untersuchung ob die Schiffsleute für den
Untergang verantwortlich waren.

14.3.1657

Begnadigung (Entlassung) der beiden Schiffsleute von Greffern, Michael
Kunz Junior und Senior mit einer Strafe von 30 Taler aus dem
Gefängnis von Stollhofen.

3.4.1658

Untervogt berichtet, dass etliche Einwohner von Iffezheim an Fastnacht
wegen einem Aufruhr gegen den Schultheißen dort verhaftet
worden waren. Sie seien nach einer von den dortigen Schultheißen
angesetzte Strafe im Bloch (Pranger) einzusetzen.

7.3.1660

Untervogt berichtet von Elisabeth Eschenbrennerin, dass sie wegen
mit einem fremden Ehemann gezeugten Kind, nach vollendeter Kindbettzeit
drei Sonn- oder Feiertage die ordentliche Kirchenbuße antreten
müssen.


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