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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 127
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Rechtsprechung zu Stollhofen

Leher, Spengler, Burkart, Fritz, Großholz usw. Des Henkers
Spitzname war allerdings immer „Meister Hansen Gmeiner",
unter dieser Bezeichnung erscheint er oft schauerlich in den
Akten.

Aus dem Bürgerbuch der Stadt Stollhofen um 1700

Im Bürgerbuch der Stadt findet sich ebenfalls ein Eintrag zum
„Hochgericht", das ein Schlaglicht auf die damalige Rechtsprechung
wirft.

Bluethbann oder Hochgericht

„Dem Durchleutigsten Fürsten und Herren, Herrn Ludwig Wilhelm
Markgrafen zu Baden ecpp. gebührt das Recht in gerichtlichen Sachen
zu erteilen und einen Maleficanten dem Verbrechen nach ahn Leben
oder Leib zu Strafen, oder dem selben aufFürstl. Gnad wiederfahren
zu lassen, wie sie dann zum Ausübung dieses Rechtes allerzeit zu
Stolhoffen ein Hochgericht haben, maßen in Anno 1686 oder 1687
eine execution zu gedachten Stolhoffen beschehen, maßen ein Kirchendieb
so zum Strang verurteilt war, zum gedachten Stolhoffen mit
dem Schwert hingerichtet worden. Beim letzten Krieg ist das Hochgericht
von den französischen Soldaten umgehauen und verbrannt
worden.

Bei obiger Excecution haben die Richter als sechs von Stolhoffen,
drei von Söllingen und drei von Hieglesheim das Gericht peinlich
besessen und der Schultheiß zu Stolhoffen den Staab gebrochen/22.

Der Kirchendieb, um den es sich hier handelte, wurde zum
Tode durch den Strang verurteilt. Da aber die französischen
Soldaten im letzten Krieg den Galgen umgehauen hatten,
musste der Verbrecher mit dem Schwert gerichtet werden.

Ein Diebstahl in der Kirche war eines der schlimmsten Vergehen
und wurde mit dem Tod bestraft. Ein zum Strang verurteilter
Verbrecher wurde nicht christlich beerdigt und konnte
somit niemals das Fegefeuer verlassen.

Bürgerbuch von 1741

Im Bürgerbuch von 1741 (S. 29) heißt es einfach:

„Jeweiliger Ambtmann zu Stolhoffen würd von gnädigsten Herrschaft
(von Baden) genommen, besoldet und wieder cassiert.

Jeweiliger Stabhalter oder Schultheiß würd aus dem Gericht oder
aus der Gemeinde von der ganzen Bürgerschaft durch die vom Ambtmann
collierte Vota erwählt.

Stolhoffer Ambt Gericht und Rath. Zuo Stolhoffen, Söllingen und
Hiegelsheim sind allzeith. Zwölf im Gericht und selbst im Rath."24


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