Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
92. Jahresband.2012
Seite: 231
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Die Herstellung von Fälschungen, sowohl Ganz- als auch
formaler Fälschungen, ist vor allem in Situationen zu beobachten
, in denen sich zwei Parteien um den Besitz bestimmter
Rechte oder Besitztitel stritten und für die eigene Position eine
rechtlich möglichst sichere Argumentationsgrundlage zu erhalten
suchten. Wenn also etwa eine religiöse Institution, eine
Kirche oder ein Kloster, versuchte, ihre Ansprüche auf umstrittene
Güter durchzusetzen, aber keinen rechtswirksamen urkundlichen
Nachweis für deren Besitz vorlegen konnte, war die
Herstellung einer Urkundenfälschung ein möglicher Weg, um
sich einen derartigen Nachweis zu verschaffen.7

Die Einordnung der Urkunde von 961 als Fälschung, noch
dazu als sehr viel spätere Fälschung, stellt im Fall der Erster-

Schenkung des
Bischofs Udo III. an
das Straßburger
Domkapitel
(Fälschung der 1160er
Jahre auf das Jahr
961); Strasbourg,
Archives Departementales
du Bas-Rhin,
G 2707 n.3 (mit
Detail).


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