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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 23
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Hexenprozesse: Ursachen und Verfahrensgrundsätze

Manfred Hammes

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1596 in der Ortenau. Katharina Treyschneizler aus Ortenberg
sagte aus, sie habe vom Teufel eine Gerte als Lohn dafür bekommen
, dass sie „diesem zu Willen gewesen". Die beiden
Pferde, die sie mit der Gerte geschlagen habe, seien kurz darauf
eingegangen. Sie habe auch auf der Riethalde bei Rammersweier
ein Unwetter gezaubert; dadurch seien die Trauben verdorrt
. Niemandem kamen damals Zweifel, dass dies alles der
Wahrheit entsprach. Mehr oder weniger identische Aussagen
wurden auch in Friesland, Bayern oder der Eifel von den Gerichtsschreibern
aufgezeichnet.

Hexen, Unholde, Zauberer und Wettermacherinnen - für
Generationen waren sie totale Existenzbedrohung. Krankheit,
Tod, sieches Vieh und Missernten - alles Hexenwerk. Sie sagten
Gott ab und trieben Unzucht mit dem Teufel, flogen zum Hexensabbat
und töteten ungetaufte Säuglinge. Theologen und
Juristen hatten die theoretischen Voraussetzungen für den
Wahn geschaffen, das Volk sie dankbar aufgenommen.

Unerklärliches war Zauber oder Teufelsspuk. Glaube, Wissen
und Aberglaube gingen ineinander über. Ein Teufelskreis von
nach heutigem Rechtsverständnis unhaltbaren Indizien,
scheinbaren Beweisen durch die sogenannten Hexenproben,
die unter der Folter abgepressten Geständnisse sowie standardisierte
Verhöranleitungen mit Suggestivfragen, die zu weiteren
Denunziationen führten, bewirkten Prozesslawinen mit zehn-
tausenden von Todesurteilen.1 Fast alle, die daran beteiligt
waren, waren fest von der Realität der abgefolterten Hirngespinste
überzeugt und wollten zunächst für ihre Region nur das
Beste, nämlich das Ende der Schadenzaubereien. Mit Beginn
des Dreißigjährigen Krieges wurden die Hexenprozesse zu einer
wichtigen Einnahmequelle der Prozessbeteiligten, denen Honorare
und Prozesskosten, aber auch die konfiszierten Vermögen
und Immobilien der Verurteilten zufielen. Hexenkommissare
, Folterknechte, Kerkermeister, Theologen, Richter, Henker
und Landesherren zogen ihre Vorteile aus den Verfahren. Ein
Erlass des Kölner Erzbistums sah vor, dass die von den Verurteilten
aufgestellten Testamente nur dann als rechtsgültig anerkannt
wurden, wenn die Verfügungen zugunsten kirchlicher
Einrichtungen getroffen wurden. Der Theologe Cornelius Loos


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