Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 30
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0031
Manfred Hammes

Weder die Schrift von
Johann Weyer, des
Leibarztes der Herzöge
von Cleve, befand sich
in der Bibliothek von
Christian Thomasius,
noch die „Hochnötige,
Underthanige,
Wemütige Klage der
frommen Unschuldigen
'' von Hermann
Löher; daraus stammt
die Abbildung der
Suche nach dem
Hexenmal.

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und Schöffen aus dem Eifelort Rheinbach, dessen Augenzeugenbericht
„Wemütige Klage" 1676 in Amsterdam erschienen war,
wo Löher zwei Jahre später hochbetagt starb. 1631 hatte er als
Schöffe seinen ersten Hexenprozess miterlebt; nachdem auch
seine Schwiegermutter als Hexe denunziert worden war, floh die
Familie in die Niederlande.

„Mit mäßiger Pein", also leichter Folter, so der Vorschlag von
Thomasius, sollte Barbara Labarenz zum Geständnis gebracht
werden. Bedenkenlos hatte Thomasius die erleicherten Beweisregeln
der Sonderverbrechen - wie Mord, Majestätsbeleidigung
oder Landesverrat - auf diesen Fall einer Nachbarstreitigkeit
angewandt. „Und dachte ich dannenhero mit diesem meinen
Voto in der Facultät Ehre einzulegen." Doch seine Fakultätskollegen
unter Vorsitz von Samuel Stryk nahmen das Votum nicht
an:17 Wegen des Anhexens von Läusen auf den Kopf der Nachbarin
dürfe niemand gefoltert werden. So war Thomasius davor
bewahrt worden, nur ein weiterer in der unrühmlichen Reihe
jener praxisfernen Juristen zu werden, die den Hexenverfolgungen
mit ihren Gutachten Vorschub leisteten.

In der Folge habe er „die miserable prostitution der Hexen-
Richter und Advocaten" erkannt. Zwar hat Thomasius auch
später nie das Vorhandensein des Teufels und der Hexen geleugnet
, aber er bestritt die materielle Existenz des Teufels.
Wenn der Teufel aber keinen Leib annehmen könne, so sei es
ein Ding der Unmöglichkeit, dass der Teufel mit einer Hexe
Geschlechtsverkehr habe oder mit ihr einen Vertrag schließe.
Damit entfalle der Teufelspakt und dementsprechend sei die
Hexerei ein nicht begehbares Verbrechen, schrieb er in Paragraph
31 von „De Crimine Magiae". Diese von ihrem Ansatz
her einfache Argumentation überzeugte dadurch aber gerade
außerhalb des Universitätsbetriebes.

Als rund einhundert Jahre zuvor der Rechtsprofessor Dietrich
Flade geringste Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der
Verfahren äußerte, wurde er als Hexenmeister verbrannt. Ein
solches Schicksal hatte Thomasius nicht mehr zu befürchten.
Dennoch wurde er vor allem aus kirchlichen Kreisen, so von

dem Pastor Petrus Goldschmidt, scharf angegriffen
. Er sei ein „Advocat des Satans und
seiner ganzen Zauberer-Rotte", der durch
seine „Superkluge Phantasie-Grillen dem
teufflischen Hexen-Geschmeiß das Worte
reden"18 wolle. Aber das waren nur noch persönliche
Verleumdungen und Rückzugsgefechte
. Das Ende der Hexenprozesse war eingeläutet
. Allerdings erst nach der Mitte des


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