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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 51
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0052
Die Hexenakten und die Hexenprozesse in Oppenau

eine grüne oder blaue Salbe. In einer „Nota" sind dann noch
eine große Anzahl Personen verzeichnet, die sie angibt; diese
Leute hätten sich bei unterschiedlichen Tänzen gezeigt.

Den Beschluss der Aussage machte das Bekenntnis, vor drei
Wochen habe ihr Buhl ihr anbefohlen, nichts zu bekennen, er
werde ihr schon heraus helfen.

Bei allen Bekenntnissen der verhörten Personen waren die
Richter offensichtlich darauf bedacht, möglichst viele Namen
zu erfahren. So wollten sie das Böse möglichst umfassend vernichten
, und konnten dementsprechend auch längere Zeit
ihres Amtes walten.

Den Schluss des Bekenntnisses bildet der immer wiederkehrende
Satz, dass die Delinquentin auf ihren Angaben bestehe
und darauf sterben wolle. Das Todesurteil folgte dann auch
stets in dem Malefizgericht oder der „Besiebenung".

Das Urteil wurde am Gerichtstag feierlich verkündet und
vollzogen!

Nach einer bestimmten Gerichtsordnung, die im „Wölflin-
schen Statutenbuch" aufgezeichnet ist, verkündete man dem
Übeltäter den Rechtstag, der gewöhnlich an einem Freitag gehalten
worden ist, am dritten Tage vor demselben. Ein Vogt zu
Oppenau hält den Stab und heißt die Zwölfer ordentlich niedersitzen
. Ist das Gericht ordentlich besetzt, so wird der Delinquent
oder die Delinquentin vor dasselbe geführt. Der Stabhalter
verbietet bei Strafe an Leib und Gut, dass jemand rede. Ist
das Urteil gefasst, wird es im Beisein des Nachrichters, durch
den Gerichts- oder Blutschreiber auf des Stabhalters Befehl öffentlich
verlesen. Dann tritt der Nachrichter hinzu, nimmt
sich des Gefangenen an, bindet ihn, während gleichzeitig ausgerufen
wird, dass niemand Hand anlege. Alsdann wird der/die
Verurteilte zur Richtstatt geführt und das Urteil vollzogen. Der
Richter, der Kläger, der Fürsprecher und die Zeugen versammeln
sich dann zu einem Imbiss, dessen Kosten man aus dem
Nachlass des Hingerichteten begleicht, oder, falls dies nicht
möglich ist, vom Schultheißen zu Oberkirch oder Vogt zu Oppenau
ausgelegt und der Herrschaft dann in Ausgabe verrechnet
werden.

Im sogenannten Oppenauer Hexenbuch sind insgesamt
52 Prozesse und Verhöre aufgezeichnet. Aber keiner ist mehr so
ausführlich dokumentiert, wie die hier ausgeführten.

Aus den vorhandenen Unterlagen können wir erschließen,
dass an 15 dokumentierten Gerichtstagen 59 Personen angeklagt
und zum Tode verurteilt wurden. 42 Frauen und 10 Männer
wurden hingerichtet oder starben an den Folgen der „peinlichen
Befragung".


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