Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 119
(PDF, 94 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0120
Rat und Zünfte in der Offenburger Hexenverfolgung 1598 bis 1602

Die Offenburger Bevölkerung wertete ihre Flucht als erneutes
Zeichen der Unfähigkeit und Parteilichkeit des Rates in der
Verfolgung der Hexen.48 Die von der Kommission aufgehobenen
Ausschüsse machten sich wieder zu Sprechern für eine
verstärkte Hexenverfolgung. Sie beschritten den rechtlich vorgesehenen
Weg und reichten wiederholt Supplikationen ein,
um den Rat an sein vor der Kommission gegebenes Versprechen
zu erinnern und ihn zu bitten, endlich alle im Rechtsgutachten
erwähnten Frauen zu verhaften und zu richten. Der regierende
Stettmeister Caspar Silberrad trug ihre Bitten dem Rat

49

vor.

Das Edikt des Rates zur Hexenverfolgung vom Oktober 1600

Schultheiß, Meister und Rat antworteten auf diese wiederholten
Eingaben am 2. Oktober 1600 mit einem Edikt. Hierin
wurde zunächst klargestellt, dass der Rat sehr wohl den Auflagen
der Kommission nachgekommen sei. Man habe nicht parteiisch
gehandelt und die Frauen der Ratsmitglieder nicht verschont
. Der Rat erinnerte die Zünfte, dass auch sie ihre im Abschied
von 1599 gemachten Zusagen zu halten hätten. Der
Kommissionsabschied habe alle Ausschüsse aufgehoben und
weitere Versammlungen verboten. Auch hätten sie versprochen
, künftig den Rat in seiner gerichtlichen Tätigkeit nicht
mehr zu beeinflussen und ihren schuldigen Gehorsam zu leisten
.

Der Rat versprach, alle Klagen der Bürger wegen Zauberei
anzuhören und diese „ex officio" zu übernehmen, wenn die
Schuld der Beklagten hinreichend beweisbar sei. Der Rat werde
dann auch die Kosten des Urteils und seiner Vollstreckung allein
, ohne eine Belastung des ursprünglichen Klägers tragen.
So hoffte der Rat wieder Einigkeit und Frieden zu stiften. Sollte
dieser Weg jedoch von einigen Bürgern nicht akzeptiert werden
, so war man nicht mehr gewillt, geduldig und sanftmütig
zu agieren, sondern drohte den Bürgern, sie mit der ganzen
Härte des Gesetzes zu strafen.50

In Offenburg wurden der Carolina und allgemeinem
Rechtsbrauch folgend zwei Verfahrensarten angewendet.
Neben dem vom Rat in Aussicht gestellten Verfahren „ex officio
", auch Inquisitionsprozess genannt, in dem die Untersuchung
und Beweisführung in der Hand des Gerichts lag, gab es
das sogenannte Akkusationsverfahren. In dieser Verfahrensart
musste der Kläger ausreichende Beweise und Zeugenaussagen
für die Schuld des Angeklagten selbst erbringen. Die Beklagten
erhielten das Recht, sich zu verteidigen und ebenfalls Zeugen


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0120