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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 143
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Rat und Zünfte in der Offenburger Hexenverfolgung 1598 bis 1602

sich die Gunst des Grafen nicht zu verscherzen, gleichzeitig
aber auch sehr klar zu machen, dass man die Kommission des
Grafen für beendet hielt, plante man, eine Delegation zu entsenden
und dem Grafen als Dank für seine Mühen ein prächtiges
Geschenk im Wert von 100 Talern zu überreichen. Das
Ersuchen um Audienz wurde jedoch vom Grafen nicht angenommen
.149

In Bezug auf Caspar Silberrad lenkte der Rat auf Anraten
seines Rechtskonsulenten am 2. April 1602 schließlich doch
noch ein und sicherte ihm für die Dauer eines Monats freies
Geleit zu - nicht ohne zu betonen, dass die Bewilligung freien
Aufenthaltes in der Stadt weiterhin abhängig von seinem Auftreten
sei und man ihn jederzeit verhaften wollte, wenn er sich
ungebührlich verhielt. Silberrad kam in die Stadt, bat vor Rat
für sein unmäßiges Auftreten um Entschuldigung und legte
seine Sicht der Vorgänge dar.

In seinem Urteil kam der Rat ihm jedoch nicht entgegen,
sondern zeigte deutlich, dass er Kritik und in Fragestellung
seiner Autorität aus den eigenen Reihen hart bestrafte. Silberrad
wurde am 17. Mai 1602 seines Amtssitzes als Ratsherr des
jungen Rates und seiner Ämter enthoben, zu vierzehntägiger
Haft und einer Geldstrafe von 50 Pfund Straßburger Pfennigen
verurteilt. Im Fall, dass er dieses Urteil nicht annähme, bedrohte
man ihn mit 10 Jahren Stadtverweis. Silberrad beantragte
daraufhin die Entlassung aus der Bürgerschaft, floh erneut
aus der Stadt und begab sich unter Schutz und Schirm der
Landvogtei Ortenau. Der Rat belegte seinen Besitz, wie vom
kaiserlichen Recht vorgesehen, mit einem sogenannten Arrest
und machte es ihm so unmöglich, frei über seine Besitztümer
zu verfügen und sich mit seinem Vermögen anderswo anzusiedeln
.150

Die Nachwirkungen

In den Jahren 1600 bis 1602 verteidigte der Rat seine Rechtsprechung
und seine Hexenpolitik erfolgreich gegen die Kritiker
aus den Zünften. Die Prozessserien der Jahre 1600 und 1601
blieben klein. Von den neun Frauen, die „ex officio" oder im
Rahmen von Privatklagen vor Gericht standen, wurden lediglich
vier zum Tode verurteilt.151 Während der großen Unruhe
im Herbst 1601 zeigte der Rat mittels dreier Todesurteile, dass
er die Verfolgung der Hexen ernst nahm, sich jedoch nicht
durch Kritik aus der Bevölkerung zu unmäßiger Verfolgung
jenseits kaiserlichen Rechts hinreißen lassen wollte. Ruprecht
Silberrad und Lienhart Stehlin mussten die Prozesse gegen


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