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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 260
(PDF, 94 MB)
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260 ^uso ^artner

oder etwas Wein ins Ried zu seiner Verwandtschaft (Freundschaft
), den er zuhause trinken wollte, führen würde, sollte
er davon keinen Zoll abgeben müssen. Was sie als Frucht
(Korn) aus dem Ried dafür wieder im Herbst für den Wein
geben müssten, das sollte auch zollfrei sein.

5. Den Futterhafer im Steinbacher Amt sollte man verbilligen.

6. Das Rügegericht sollte nicht so scharf gehandhabt werden,
sodass nämlich ein guter Nachbar den andern in straffälligen
Angelegenheiten nicht angeben müsste.

7. Die Gültbriefe (Schuldurkunden) betreffend, wäre ihre Meinung
, dass wenn ein Brief solange gültig gewesen sei, dass
das Hauptgut (Kapital) abgenutzt (bezahlt) sei, so sollte dieser
Brief ungültig sein.

8. Nach ihrer Meinung sollte man den Graben nicht mehr
handhaben müssen, es sei denn, dass man ihnen die selbige
Weide für den fälligen Zins geben wollte.

Von Bastian (zu Sebastian) Gugel wissen wir, dass er als Steinmetz
arbeitete. Er war verheiratet und seine Frau erwartete ein
Kind. Aus einem Schreiben der Stadt Freiburg an Hans Volmar,
den Vogt zu Bühl, vom 7. Mai 1517 erfahren wir, dass Bastian
Gugel einen Bruder hatte, der nach der Hinrichtung Bastian
Gugels für die Kinder des Getöteten sorgen sollte.3

Als Georg von Bach laut einer Urkunde vom 22. September
1507 mit Markgraf Christoph von Baden einige Leibeigene


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