Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 482
(PDF, 94 MB)
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482 Andreas Morgenstern

L..... ..... B

Beide Seiten des
50-Milliarden-Mark-
Scheins der Städte
Haslach, Hausach,
Schiltach und Wolfach
- Stadt Schiltach

einem neuen Aufdruck versehene
nicht zur Ausgabe gekommene
Geldscheine, mussten
dann noch ins Land gebracht
werden. Das schwer geprüfte
Deutsche Reich war überfordert.
Für zahlreiche Städte und Gemeinden
bestand die zumindest
zwischenzeitliche Lösung in der
Herausgabe eigener Geldscheine.
Die Entscheidung für diesen uns
ungewöhnlich erscheinenden
Schritt war damals nicht so fern
liegend. Einerseits hatte die
Reichsbank mit ihrer Politik Vertrauen
eingebüßt, andererseits
hatten viele Kommunen bereits
in der direkten Nachkriegszeit
mit Notgeld erste Erfahrungen
gemacht. Aus zahlreichen Gemeinden
finden sich Belege über
eigenes Notgeld, teilweise wurde
dies auch bereits ausführlich beschrieben
.50 Kommunales Notgeld
war so üblich geworden, dass bereits am 5. November 1922
die Mitteilung erging, der „badische Finanzminister hat Weisung
gegeben, dass das von den badischen Städten und Gemeinden
bis jetzt ausgegebene und demnächst weiter zur Ausgabe
kommende Notgeld im ganzen Lande von allen badischen
Staatskassen angenommen wird"51. 1923 wurde Notgeld
schließlich auch für Schiltach eine nötige Alternative. Der
Notgeld-Begriff ist aber sehr schillernd - was genau darunter zu
verstehen sei, ließ das Badische Innenministerium im Sommer
1923 die Gemeinden für deren weitere Organisation im Inflationschaos
wissen: „Notgeld im Sinne des Gesetzes sind auch
Marken, Münzen, Scheine oder sonstige Urkunden, die auf
einen Geldbetrag lauten und im Zahlungsverkehr als Ersatz für
das vom Reiche, der Reichsbank oder der privaten Notenbanken
ausgegebene Geld verwendet werden. (...) Privaten Unternehmungen
kann die Genehmigung zur Ausgabe von Notgeld,
Gutscheinen u. dergl. nicht mehr erteilt werden; wo ein dringendes
Bedürfnis nach Ausgabe von Ersatzzahlungsmitteln
besteht, ist es Sache der beteiligten Gemeinden entsprechende
Anträge zu stellen."52 Dass diese Regelung in der Realität dann
nicht so eintraf, wird die weitere Beschreibung noch zeigen.


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