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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 520
(PDF, 94 MB)
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520 Cornelius Gorka

tungsaufbau für das ganze Deutsche Reich anstrebte. Dabei
favorisierte sie das preußische Landkreissystem, das sich mittlerweile
in nahezu allen deutschen Ländern durchgesetzt
hatte. Sonderformen wie das badische Kreissystem hatten hier
auf die Dauer keinen Platz mehr. Nachdem die badischen Kreisverbände
wesentliche Selbstverwaltungsrechte verloren hatten,
wurden sie schließlich auch formell zu Grabe getragen.

Am 24. Juni 1939 verkündete Reichsstatthalter Robert Wagner
das neue „Gesetz über Landkreisselbstverwaltung in Baden
(Landkreisordnung)"53, welches die bisherige Kreisordnung
von 1923 ablöste. Die neue Landkreisordnung führte nun
auch in Baden die Landkreise in ihrer Doppelfunktion als
staatliche Verwaltungsbezirke und kommunale Gebietskörperschaften
ein. § 1 der LKO bestimmte ausdrücklich: Die Landkreise
als untere staatliche Verwaltungsbezirke werden unter Ausscheidung
der Stadtkreise zugleich Selbstverwaltungskörperschaft
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die bestehenden 27 badischen
Amtsbezirke wurden in Landkreise umgewandelt und gleichzeitig
zu Selbstverwaltungskörperschaften gemacht. Gleichzeitig
wurden die bisherigen elf Kreisverbände von 1863 aufgehoben
und abgewickelt. Ihre Aufgaben, Einrichtungen, Straßen
und Grundstücke übernahmen die Landkreise, in deren Gebiet
sie lagen.

Aus dem früheren Kreisverband Offenburg gingen mit dem
Inkrafttreten der Landkreisordnung am 25. Juni 1939 die
Landkreise Kehl, Lahr, Offenburg und Wolfach hervor. Im früheren
Kreisverband Baden-Baden entstanden die Landkreise
Rastatt und Bühl sowie der Stadtkreis Baden-Baden. Liegenschaften
, Personal, Kassenreste und Schulden der bisherigen
Kreisverwaltungen wurden zwischen den neuen Landratsämtern
verteilt. Auch die Akten gingen an die neuen Landkreisverwaltungen
über.

Gewählte Kreisversammlungen bzw. Kreistage sah die neue
Landkreisordnung nicht mehr vor. Dem staatlich ernannten
Landrat standen lediglich sechs bis zehn „Kreisräte" beratend
zur Seite. Sie wurden vom Beauftragten der NSDAP im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde berufen und mussten die
nötige „politische wie fachliche" Eignung besitzen. Im Übrigen
führte der Landrat die Verwaltung des Landkreises „in voller
und ausschließlicher Verantwortung". Die Landkreise sollten sich
zwar „selbst unter eigener Verantwortung" verwalten, doch musste
ihr Wirken „im Einklang mit den Gesetzen und Zielen der Staatsführung
stehen". Letztlich existierte die kommunale Selbstverwaltung
bis Kriegsende nur auf dem Papier.


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