Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 543
(PDF, 94 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0544
Neue Literatur

Archive in Deutschland, Österreich und der
Schweiz 2015/2016 - Adressbuch mit Online-
Zugang, herausgegeben vom Ardey-Verlag in
Zusammenarbeit mit dem VdA - Verband
deutscher Archivarinnen und Archivare e.Vv
Ardey-Verlag Münster 2015, ISBN 978-3-
87023-415-7, 35,-EUR.

Dieses (nicht nur wegen seiner Einbandfarbe)
als „Gelbe Seiten der Archive" bekannte Adressverzeichnis
hat sich mittlerweile zu einem
unersetzlichen Standardwerk entwickelt. Es
enthält die Adressen der öffentlichen und privaten
Archive und Sammlungseinrichtungen
im deutschsprachigen Raum, die der Ardey-
Verlag unter Mithilfe des Verbands deutscher
Archivarinnen und Archivare herausgegeben
hat. Die Archive sind dabei sachthematisch
gegliedert: Staatliche Archive des Bundes und
der Länder, kommunale Archive (Landkreise
und Gemeinden), Kirchenarchive, Herrschafts
-, Haus- und Familienarchive, Archive
der Wirtschaft, Parlaments-, Parteien- und
Verbandsarchive, Medienarchive und Hochschularchive
. Innerhalb dieser Gruppen ist die
Auflistung alphabetisch. Die Archive werden
mit Namen, Adresse, Telefon, E-Mail- und Internetadresse
sowie mit den Namen der Mitarbeiter
aufgeführt. Am Ende des Buches findet
sich ein Sach- und Personenregister. Das Buch
enthält außerdem eine recherchierbare Datenbank
auf CD-ROM, sodass man sowohl analog
wie auch digital die Archivadressen nachschlagen
kann. Für Archivbenutzer ist dieses Verzeichnis
ein wichtiges Hilfsmittel und zur Anschaffung
empfohlen.

Cornelius Gorka

Gebhardt, Miriam: Als die Soldaten kamen.
Die Vergewaltigung deutscher Frauen am
Ende des II. Weltkrieges. Deutsche Verlags-
Anstalt, 1. Auflage, München 2015

Das Buch ist ein bestürzender Ausdruck gewalttätiger
Kulturlosigkeit. Ein genereller
Aufschrei. Keine Aufrechnung des Unrechts,
sondern ein Anklagen jeden Unrechts: Vergewaltigung
als zutiefste, persönliche, dauerhaft
lebensschädigende Erniedrigung und
zugleich als Erniedrigung einer ganzen Nation
. Ob dabei manchmal auch geduldete
oder gar gewollte Verstrickung in diese Verbrechen
zur Schaffung einer unmenschlichen
Form von überlegener Schuldkameraderie
eine Rolle spielte? - Auch diese Frage muss
gestattet sein. Auf Zahlen kann es dabei nicht
ankommen: Jede einzelne Vergewaltigung,
egal durch wen, wo und zu welcher Zeit, ist
unerträglich.

Nur in den allerseltensten Fällen waren
Offiziere persönlich an den Gewalttaten beteiligt
. Die Erziehung in West Point (USA),
St. Cyr (Frankreich) oder an der Royal Military
Academy (heute Sandhurst) schließt ein solch
unmenschliches Verhalten eigentlich aus -
was auch für Lichterfelde als preußische
Hauptkadettenanstalt gegolten hat, sicher
aber nicht mehr als SS-Standort. Archaische
und bildungsferne Strukturen kultivieren und
billigen Gewalt eher, Bildung allerdings
schließt sie auch nicht gänzlich aus.

Die Autorin geht nicht nur auf das
Trauma der Tat ein, sondern auch auf das
meist nachfolgende Stigma, auf die Tatsachen
der Verachtung und Verdrängung des
Leidens in der Nachkriegsgesellschaft. Und
auf die unsägliche Last, welche den Vergewaltigungsopfern
(und auch ihren Kindern!) auferlegt
wurde. Der Frontsoldat als Kriegsopfer
war heldenhaft, die als Vergewaltigungsopfer
nicht weniger verletzte Frau in vielen Fällen
„selbst schuld". Eine unfassbare Haltung,
welche die Bezeichnung Moral ins Perverse
verkehrt. Übrigens: Auch Männer waren vereinzelt
Opfer von Vergewaltigungen geworden
.

Die Autorin ist eine sorgfältig recherchierende
Historikerin, der für den Mut und die
Sachlichkeit, die Fairness und Nachdenklichkeit
ihrer Arbeit nur höchste Anerkennung
gezollt werden kann. Allerdings hätte sie ausführlicher
auf Ursachen und Folgen der Massenvergewaltigungen
z.B. in Bruchsal, Freudenstadt
oder Konstanz eingehen sollen. Was
war deren Ursache? Unfähige oder charakterlose
Offiziere? (Die gleiche Frage stellt sich
selbstverständlich auch bei vergleichbaren
Verbrechen durch deutsche Soldaten.) Nur am
Rande: Man sollte auch die Vorschriften des
BGB und des StGB nicht verwechseln. §218
BGB regelt (heute) die „Unwirksamkeit des
Rücktritts" (hinsichtlich der schuldrechtlichen
Verjährung), §218 StGB (schon immer,


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