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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 549
(PDF, 94 MB)
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Nachrichten 549

3. Mit der jährlichen Beitragszahlung ist in der Regel die kostenlose
Ausgabe des Jahrbuchs „Die Ortenau" verbunden.

4. Bei Herausgabe von Sonderbänden „Die Ortenau" kann unter
Beibehaltung des Jahresbeitrags ein kostendeckender Sonderzuschlag
erhoben werden. Die Höhe des Sonderzuschlags wird vom
Präsidium vorgeschlagen und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung
.

5. Der Mitgliederbeitrag kann für natürliche und juristische Personen
verschieden hoch sein.

6. Die Jahresbeiträge des Vereins sind von den Mitgliedern an die
zuständigen Mitgliedergruppen zu zahlen. Die Mitgliedergruppen
führen die Jahresbeiträge umgehend an den Verein ab. Mit
der Zahlung gehen diese Beträge in das Vermögen des Gesamtvereins
über.

7. Die einzelnen Mitgliedergruppen können mit Zustimmung des
Präsidiums des Vereins einen Zuschlag zum Jahresbeitrag erheben.

§ 5 Mitgliedergruppen

1. Der Verein ist der Verband selbständiger Mitgliedergruppen,
deren Mitglieder zugleich Mitglieder des Vereins sind.

2. In den Mitgliedergruppen sind die Mitglieder eines Ortes oder
einer Raumschaft zusammengefasst. Einer Mitgliedergruppe
können auf Wunsch auch Vereinsmitglieder angehören, die
nicht in deren Bereich ihren Wohnsitz haben.

3. Die Mitgliedergruppen sollen die Bezeichnung Historischer Verein
für Mittelbaden, Mitgliedergruppe (Name des Ortes oder der
Raumschaft) führen. Die Bezeichnung einer Mitgliedergruppe
muss vom Präsidium des Vereins gebilligt werden.

4. Mitglieder, die keiner örtlichen oder regionalen Mitgliedergruppe
angehören, werden von dem vom Verein Beauftragten
betreut. Diese Gruppierung hat dieselben Rechte wie eine Mitgliedergruppe
.

5. Die Bildung neuer Mitgliedergruppen bedarf der Zustimmung
des Präsidiums.

6. Die Mitgliedergruppen sind eigenständige und, wenn möglich,
in das Vereinsregister eingetragene Vereine. Sie geben sich selbst
eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins
stehen darf und die gleichen Ziele und Zwecke ausweist.
Die Satzungen der Mitgliedergruppen bedürfen der Zustimmung
des Präsidiums.

7. Der Vorsitzende jeder Mitgliedergruppe erstattet jährlich dem
Präsidium des Vereins einen Tätigkeitsbericht und auf Verlangen
einen Kassenbericht. Der Wechsel des Vorsitzenden und des
Rechners einer Mitgliedergruppe ist dem Präsidium des Vereins
unverzüglich anzuzeigen.

8. Dem Präsidenten des Vereins steht mit Zustimmung des Präsidiums
das Recht zu, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung
einer Mitgliedergruppe einzuberufen und bei den Veranstaltungen
den Vorsitz zu führen.


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