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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 551
(PDF, 94 MB)
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Nachrichten

551

tet der Mitgliederversammlung für jedes abgelaufene Geschäftsjahr
den Kassenbericht.

8. Zur Überprüfung der Kassenführung bestellt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung jährlich den Bericht über die Kassenprüfung
und beantragen gegebenenfalls Entlastung.

9. Der Redakteur ist verantwortlich für die Herausgabe des Jahrbuchs
„Die Ortenau". Nach Berichterstattung des Redakteurs legt
das Präsidium den Umfang des aufzulegenden Jahrbuchs fest.

§ 9 Der Gesamtvorstand

Dem Gesamtvorstand gehören an:

1. Das Präsidium (§8)

2. Die Vorsitzenden der Mitgliedergruppen oder deren Stellvertreter
(§5)

3. Die Ehrenmitglieder des Vereins

4. Die Fachgruppen- und Referatsleiter (§6)

5. Auf Antrag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung berufene
Sachverständige.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Der Gesamtvorstand beschließt durch
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.

§10 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Alle
Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.

2. In jedem Jahr soll wenigstens eine Mitgliederversammlung
durchgeführt werden. Mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin
lädt der Präsident allgemein und öffentlich
durch das Jahrbuch „Die Ortenau" und Einstellung von Einladung
und Tagesordnung auf der Homepage www.historischer-
verein-mittelbaden.de ein. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
(§ 9) erhalten darüber hinaus eine persönliche Einladung.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn mindestens 2/5 der Mitgliedergruppen diese
unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand des
Vereins schriftlich beantragt. Der Präsident kann mit Zustimmung
des Präsidiums eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitgliedergruppen vertreten ist.

5. Jede Mitgliedergruppe hat für jeweils 50 ihrer Mitglieder und für
die nicht volle Zahl von 50 Mitgliedern eine Stimme. Maßgebend
für die Stimmenabgabe ist der zuletzt dem Gesamtverein
gemeldete Mitgliederbestand. Juristische (körperschaftliche) Mitglieder
zählen als ein Mitglied. Stimmberechtigt für die überörtliche
Mitgliedergruppe ist ein durch das Präsidium vorgeschlage-


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