Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
3. Jahrgang.1983
Seite: 4
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0006
Die Kenzinger Stadtrechtsurkunde

vom 6. Juli 1283

Im Namen des Herrn, Amen. Allen, die die gegenwärtige Urkunde lesen werden, geben
Hesso und Rudolf, edle Herren von Osenberg, das Nachstehende zur Kenntnis. Gegenwärtigen
wie Zukünftigen machen wir bekannt, daß Rudolf, vormals edler Herr von
Üsenberg seligen Angedenkens, mein (Hessos) Oheim und mein (Rudolfs) Vater, als er
beabsichtigte, auf seinem Eigengut Kenzingen eine feste Statt zu errichten und sie mit
starken Mauern und Gräben befestigte, damit ihr ein besseres Wachstum beschieden wäre
, nach gepflogenem Rat diese feste Statt Kenzingen mit den Vorrechten und Freiheiten
geehrt hat, durch deren Gebrauch, Genuß und Schutz der Ort Freiburg hervorragt.

Da wir diesem Ort Kenzingen alle Gunst und Wohlwollen angedeihen lassen, die wir
gewähren können, so haben wir bei unserem erlauchtesten Herrn Rudolf, durch Gottes
Gnade Römischem König, durch demütige und inständige Bitten erreicht, daß er den Ort
Kenzingen mit denselben Freiheiten und Vorrechten, die dem Ort Freiburg seit alters verliehen
sind, aus königlicher Gewalt gefreit hat.

Da wir nun wünschen, daß diese Freiheiten stets unerschüttert bleiben, haben wir für
uns und unsere Erben versprochen und versprechen durch diese gegenwärtige Urkunde,
daß wir diese Freiheiten weder durch Wort noch durch Tat jemals beeinträchtigen werden
, ja sogar nach unseren Kräften darauf dringen werden, daß diese Freiheiten unerschüttert
bleiben.

Der edle Herr Rudolf selbst aber hat die feste Statt Kenzingen im Jahre des Herrn
1249 zu erbauen begonnen mit den nachgeschriebenen Vorrechten und Freiheiten:

Einem jeden, der innerhalb der Mauern von Kenzingen ein Haus bauen wollte, wies
derselbe edle Herr Rudolf eine Hausstatt von 50 Fuß Länge und 30 Fuß Breite zur Erbauung
der Häuser zu, und zwar so, daß ihm und seinen Erben von jeder Hausstatt ein Schilling
öffentlicher und gewöhnlicher Münze als jährlicher Zins am Festtag des heiligen
Martin alle Jahre bereitwillig gezahlt werde.

1. Auch versprach der genannte edle Herr Rudolf für sich und seine Erben allen, die
zum Markt Kenzingen kommen, Sicherheit, und nahm sie in seinen Schutz auf, sodaß er
denen, die zum Markte Kenzingen kommen oder von dort zurückkehren und dabei beraubt
werden, wenn sie den Räuber namhaft machen, entweder dafür sorgen wird, daß
ihnen das Raubgut wiedergegeben wird, oder selbst dem Beraubten den Schätzwert des
Raubgutes erstatten wird.

2. ' Wenn auch einer von den Bürgern in Kenzingen stirbt, soll seine Frau mit seinen
Kindern den Verstorbenen in allem Besitz, den er hinterlassen hat, beerben ohne irgendwelchen
Widerspruch. Wenn aber jemand ohne Frau und Kinder oder ohne rechten Erben
dort stirbt, sollen die Ratsherren und Geschworenen des Ortes Kenzingen alles, was
der Verstorbene hinterlassen hat, ein ganzes Jahr lang in ihrem Gewahrsam behalten,
und zwar deshalb, damit jemand, der innerhalb eines Jahres als rechter Erbe die Erbschaft
von den Ratsherren herausverlangt, diese Erbschaft frei empfangen und gebrauchen
kann. Wenn aber kein Erbe das, was so aufbewahrt worden ist, innerhalb eines Jahres
in Anspruch nimmt, soll ein Teil für das Seelenheil des Verstorbenen den Armen zugeteilt
werden, der zweite Teil soll zur Erbauung der Stadt oder zum Schmuck des Bethauses
jenes Ortes bestimmt werden, der dritte Teil aber soll dem edlen Herrn selbst oder
seinen derzeitigen Erben zufallen.

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