Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
3. Jahrgang.1983
Seite: 67
(PDF, 21 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0069
Erfassen und Dokumentieren im Denkmalschutz

Das Anlegen eines Herbariums, also das Sammeln von getrockneten Pflanzen, die zuvor in einem
Buch gepreßt wurden, ist ein beliebtes Hobby. Es entsteht so eine Dokumentation durch einfache
Konservierungsmaßnahmen: langsamer Feuchtigkeitsentzug und leichte Pressung. Das Blatt oder
die Blumen gibt uns teilweise zutreffende, teilweise falsche oder auch gar keine Auskünfte, je nachdem
, was ich für Informationen erhalten möchte. Form und Struktur, filigranes Gewebe usw. sind
zwar sehr zutreffend und authentisch erhalten, über die urprüngliche Geschmeidigkeit, Saftigkeit,
Farbe, den Geruch usw. wird uns eine falsche Auskunft gegeben. Die ursprüngliche Position am
Baum, der Standort der Pflanze usw. bleibt uns unbekannt. Wir brauchen, um dieses Blatt oder diese
Blume kennenzulernen, eine Vielzahl von Informationen. Pflanzenbestimmungsbücher zum Beispiel
kommen mit einer bildlichen Darstellung und einem beschreibenden Text aus.

Ein historisch gewachsenes Stadtbild, das sich über Jahrhunderte zum Teil auch auf der
Grundlage der Verfassungsurkunde von 1283 entwickelte, hat in Kenzingen zu einer vielfältigen
Gebäudesubstanz geführt, die mit großer Sensibilität und Feingefühl erhalten
werden muß.

Die schweren Zerstörungen des 2. Weltkrieges stellten die Planer zunächst vor die
Aufgabe, schnellstens Wohnraum für Millionen von Flüchtlingen und Obdachlosen
schaffen zu müssen. Das konnte in abgeräumten Altstadtquartieren und neuen Wohngebieten
geschehen, und fand seinen Höhepunkt in den 60er Jahren in einer Überbauung
von Landschaft und Siedlungsbereichen. Die ersten Denkmalschutzgesetzgebungen des
frühen 20. Jahrhunderts waren noch auf herausragende Einzelobjekte wie Kirchenbauten
, einzelne Häuser oder Häusergruppen usw. fixiert; aufgrund von städtebaulichen Defiziten
und Fehlentwicklungen mußte nach dem 2. Weltkrieg der Denkmalbegriff erweitert
werden. Die geschichtliche Gesamtheit des Stadtbildes rückte in den Vordergrund:
Straßenzüge, Plätze, Gebäudeensembles, Stadtgrundriß usw.

Denkmalschutz und Denkmalschutzgesetzgebung dienen dem Schutz und der Erhaltung
von Kulturdenkmälern, die Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung
sind. Es handelt sich bei ihnen um Belege, Nachweise, Urkunden, die eine historische
Leistung und einen historischen Prozeß bis in die heutige Zeit hinein dokumentieren
. Der Gegenstand allein ist nicht,erst dadurch, daß uns bewußt gemacht wird, welche
Botschaft er auf welche Weise aus der Geschichte in die Gegenwart trägt, wird er zum
Denkmal (Tilmann Breuer).

Nach der Grundkonzeption der Denkmalschutzgesetze ist die Feststellung, ob es sich
um historische Sachen, Sachteile, Sachgesamtheiten, Gesamtanlagen bzw. Ensembles
handelt, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen
, heimatgeschichtlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen ein
öffentliches Interesse besteht, allein wissenschaftlich zu begründen. Aus rechtlicher Sicht
ist die Feststellung und Erfassung der Kulturdenkmäler, ihre Inventarisation, die notwendige
Voraussetzung, um den Gegenstand des Denkmalschutzes zu bestimmen und
auf einzelne Objekte zu konkretisieren, während die Darstellung von Kulturdenkmälern
oder einzelner ihrer Bestandteile auf Fotos, Plänen etc., d.h. die Dokumentation, nur ein
minderer Ersatz sein kann (Michael Kummer). Die nachkontrollierbare Feststellung der
Kulturdenkmaleigenschaften durch abwägende Berücksichtigung kollidierender Belange
und politischer Erwägungen muß gewährleistet sein. Die Durchführung dieser wissenschaftlichen
Aufgabe ist gesetzlicher Auftrag der Denkmalfachbehörden, da Ermessensabwägungen
getroffen werden müssen. Mindestinhalte dieser Abwägungen sind die Belange
der Denkmalpflege, also der Wert und die Eigenart des betroffenen Kulturdenkmals
einerseits und die berechtigten Belange des Eigentümers, also die vertretbaren
Nutzungs-, Modernisierungs- und Bauunterhaltungswünsche andererseits.

67


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0069