Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 46
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1984-4/0048
Über die Fischerordnungen im Gebiet der unteren Elz

Die Fischereigerechtigkeit auf der Elz war ein Regal der Herrschaft, die Ausübung der Fischerei
wurde jedoch schon früh den Bürgern von Kenzingen und, in den Dörfern, Zünften
übertragen. Die berufliche Tätigkeit der Fischer wurde im einzelnen durch »Fischerordnungen
« geregelt, die man gemeinsam erstellte und der Herrschaft zur Bestätigung vorzulegen
hatte.

Die älteste Ordnung einer Zunft hier stammt aus dem Jahr 1442, sie wurde in Kappel gegeben
und ist, nach Karl Person, bereits die Erneuerung einer älteren Übereinkunft. Die Fischer
von Rust halten 1583 für das Gründungsjahr ihrer Zunft, ihre älteste Satzung ist vom
22. August 1588 datiert, doch gibt es schon ein Jahrhundert früher Hinweise auf eine
Zunft. Aus Kenzingen finden sich in den von A. Kimmelmann zusammengetragenen Materialien
zwei Fischerordnungen, die umfangreichere wurde 1653 von Amtmann Joh. Bartholomäus
Knoll »wiederum confirmiert und bestätigt«; ihr ist zu entnehmen, daß zumindest
zwei frühere Ordnungen bestanden haben.

In Rheinhausen sind die »Artikel der Fischerordnung gemeiner Fischer Ober- und Niederhausen
« von 1613 erhalten; auch sie sind die Erneuerung einer »alten Ordnung«.
Allerorts wurden die einzelnen Bestimmungen im Laufe der Jahrhunderte geändert und ergänzt
, blieben aber im wesentlichen bis in die jüngste Zeit gültig. Noch heute pflegen die
Fischerzünfte in den Rheinorten das überlieferte Brauchtum, und wo es möglich und nötig
ist, hält sich ein Fischer immer noch an einzelne Vorschriften, etwa wenn er ein Wasser
»bannt« oder »zeichnet«.

Wie aus diesen knappen Hinweisen schon zu ersehen ist, sind wir recht gut über die Geschichte
der Fischerei informiert; kein anderes Handwerk hier verfügt über annähernd so
viele Zeugnisse aus früherer Zeit. Die Gründe dafür liegen nicht nur in der überaus langen
Geschichte der einzelnen Zünfte, sondern auch darin, daß man dem Zunftrecht große Bedeutung
gab und daß man häufiger als andere die Streitigkeiten vor Gericht trug, vor allem
, um die Händel unter den Ortschaften und ihren Zünften zu einem Abschluß zu bringen
. Diese Betonung der normativen Gesichtspunkte soll uns nicht verwundern, denn
mehr als andere Handwerker waren die Fischer auf Zusammenarbeit angewiesen; waren
Gemarkungsgrenzen innerhalb eines Flußlaufes schon schwierig zu setzen, da die Schwärme
der zum Laichen aufsteigenden Fische nicht völlig behindert werden sollten, so war es
nahezug unmöglich, innerhalb eines Zunftwassers dem einzelnen einen eigenen, abgesonderten
Bereich zuzuweisen. Eine allgemein verbindliche Ordnung war für die Ausübung
der Fischerei unerläßlich.

Zuständig für die Durchsetzung dieser Ordnung war die Zunft selbst. Man ließ es deswegen
nicht dabei bewenden, Gebote und Verbote zu errichten, sondern fügte auch die Strafandrohung
hinzu. Im allgemeinen verhängte man eine Geldstrafe von einigen Schilling, in
schwereren Fällen, etwa bei Diebstahl, waren mehrere Gulden oder Pfund Rappen zu bezahlen
. Die geringeren Beträge flössen in die Zunftkasse, die höheren wurden zwischen
Zunft und Herrschaft geteilt. Eine weitere Maßnahme hatten die Fischer von Ober- und
Niederhausen vorgesehen: wer z.B. nicht selbigen Tags das von ihm geschlagene Holz verwandte
, der mußte dulden, daß der Nächstbeste es wegnahm, »und so der, so es gehauen
hat, klagt, soll er dazu verbessern 1 Schilling«. Ohnehin wurde gefordert, daß die Mitglieder
Verstöße zur Anzeige brachten, »rügen« hieß es in Kappel, »riegen« in Rust, damit die
Übeltäter »abgestraft« werden konnten.

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung waren regelmäßige Zusammenkünfte auf der Zunftsstube
festgesetzt, an denen jeder teilzunehmen hatte. Besondere Bedeutung kam dem Jahrtag
zu, der mit einem festlichen Gottesdienst begann und mit dem gemeinsamen Mahl und
eben dem »Gericht« fortgesetzt wurde; hierbei wurden die Zunftmeister gewählt, der
»Laadenmeister« (Rechnungsführer) hatte über Ein- und Ausgaben zu berichten, Fragen
des Handwerks und der Zunftordnung wurden behandelt und zur Entscheidung gebracht.
In der Hauptsache befaßten sich die Fischerordnungen aber nicht mit Verfahrensfragen
der Zunft, sondern mit der praktischen Ausübung der Fischerei. In den eher wahllos anein-

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