Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 64
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1984-4/0066
Wasser - auch aus rechtlichem Blickwinkel

Schon in archaischen Zeiten wurde Wasser neben den »Elementen« Erde, Luft und Feuer
als Ursubstanz aller Erscheinungen angesehen. Dementsprechend war auch das Verhältnis
des Menschen zum Wasser ursprünglich im wesentlichen mythologischer Art. Wasser als
Voraussetzung alles Lebens wurde als Gabe der Götter angesehen und war daher bis in die
Zeit der klassischen griechischen Geschichte im Gegensatz zu Grund und Boden weniger
ein Zuordnungs- als ein Schutzobjekt der »Rechtsordnungen« der Völker. Diese einheitliche
und mythologische Betrachtungsweise spaltete sich jedoch mit zunehmender Besitzergreifung
der Erde durch den Menschen auf. Hierbei wurde das mythologische Element -
Wasser als Urqualität - in den Bereich des Unbewußten verdrängt, wo es noch heute als Archetyp
im Sinne C.G. Jungs weiter wirkt. Der materialle Aspekt des Wassers wurde versachlicht
und entsprechend seiner »Brauchbarkeit« für den Menschen in die Rechtsordnungen
eingegliedert, wobei aber auch das Wasser, ähnlich der Luft, stets eine Sonderstellung
unter den Rechtsgütern einnahm und noch einnimmt. Diese Einordnung geschah
schrittweise, je nach Art und Umfang der Möglichkeiten zur Nutzbarmachung des Wassers
und seiner Brauchbarkeit. Dementsprechend wurden zunächst nur die Verhältnisse der
oberirdischen Binnenwässer geregelt; rechtliche Regelungen der Grundwassernutzungen
erfolgten erst in jüngster Zeit.

Grundprinzip hierbei war, daß die Gewässer dazu bestimmt sind, dem allgemeinen Gebrauch
zu dienen, wobei dem Staat die Aufgabe der Bewirtschaftung der Gewässer im Sinne
eines Interessenausgleiches zwischen den verschiedenen Nutzungswünschen zukam und
auch heute noch zukommt. Während uns der Vorrat an Luft noch vor kurzer Zeit als unbegrenzt
und unerschöpflich schien, erkannte man die nutzbaren Vorräte an Wasser schon
früh als begrenzt, unvermehrbar und unersetzbar. Jedermann muß Zugang zum Wasser
haben. Seine Nutzung muß deshalb geordnet werden, und zwar umso eingehender und
vollständiger, je intensiver es von einer wachsenden Menschheit in Anspruch genommen
werden muß, zumal da auch die Nutzungszwecke immer zahlreicher und vielfältiger werden
. Auch unser Staatswesen hat deshalb schon frühzeitig damit begonnen, den jeweiligen
Bedürfnissen entsprechende Vorschriften für den Gebrauch des Wassers zu erlassen.
Der einzelne blieb dabei zunächst noch verhältnismäßig frei im Gebrauch und in der Ausnutzung
des Wassers, soweit es für ihn erreichbar und zugänglich war, doch mußte er mit
dem Anwachsen der Bevölkerung, der Ausweitung der gewerblichen Tätigkeiten und dem
Steigen der hygienischen Ansprüche und Bedürfnisse immer mehr Einschränkungen in
Kauf nehmen. Der Wasserschatz ist heute in allen hochentwickelten Ländern nahezu vollständig
bewirtschaftet; d.h., daß der Staat bestimmt, ob, in welcher Weise und in welchem
Umfang der einzelne Wasser für seine Zwecke in Anspruch nehmen darf. Dieses »Bestimmen
« kann unmittelbar durch Rechtsnormen geschehen oder aufgrund von Rechtsnormen
durch Einzelentscheidung der zuständigen Behörden. Dabei muß der Forderung nach
sparsamer Verwendung und pfleglicher Behandlung des Wasser in immer weitergehendem
Umfang Rechnung getragen werden. Der Umfang, in welchem der Einzelne ohne eine ausdrückliche
allgemeine gesetzliche Gestattung oder ohne eine besondere behördliche Zulassung
Gewässer benutzen und Wasser für sich verbrauchen darf, ist im Laufe der Zeit immer
kleiner geworden. Die heutigen Wassergesetze erfassen nahezu alle Inanspruchnahmen
des Wasser in seinem natürlichen Kreislauf. Nur die Nutzung des Regens und der Gebrauch
des Wassers der Meere sind noch frei.

Eine Aufstellung der heute gestattungsbedürftigen Wassernutzungen an dieser Stelle würde
sicherlich zu weit führen. Es sei nur darauf hingewiesen, daß dieser Katalog angefangen
von der Wasserableitung aus Bächen und Flüssen über die Wasserkraftnutzung zur Einleitung
von Abwasser und Stoffe in ein Gewässer grundsätzlich alle Maßnahmen umfaßt, die
geeignet sind, Quantität und Qualität des sich im natürlichen Kreislauf befindlichen Wassers
zu beeinflussen. Gestattungsfrei sind im wesentlichen in unserem Landesbereich nur
noch der sogenannte »Gemeingebrauch«, d.h. Baden, Schlittschuhfahren, Fahren mit

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