Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
5. Jahrgang.1985
Seite: 113
(PDF, 23 MB)
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rer wegen / so jrer May. zugethon und verspruchig sein. So dann Marggraff Ernsten
von Badens gesandter / von seiner Fürst. G. Marggraffschafft Hochberg und
deren underthonen. Der statt Straßburg gesandter von deren von Nidernhausen

wegen / Und der Schultheis zu Rüst in namen sein un der gemeyn daselbst / in die-
selbig also bewilligt / die auch in allen puncten und articklen / wie die nacheinander
vor erleutert un gesetzt sein / gentzlich unnd gar nichz aufgeschlossen noch
hindan gesetzt angenomen / Welliche dann auch von menigklichem so darinnen
begriffen unnd die berüren thut / alles jrs inhaltz bey vermeydung der peenen und
büssen / darinnen begriffen / war veststeet un unverbrochenlichen gehalten / ge-
handhapt / deren auffrecht und erberlich gelept und nachkomen darwider nit get-
hon noch zu beschehen verhengt oder verschafft werden solle in kein weg / alle
heimliche geferd und arglist darunder ußgeschlossen und zu vermeyden / getrew-
licht und ungeforlich. Des zu warem und steetem urkundt / so hab ich Johann
Besiglung Marquart Freyherr zu Kungseck und Aullendorff obrister hauptmann und Landt-

vogt / in namen und anstatt hochgedachter Kön.Mayest. von mein und offtge-
dachter Regierung in obern Elsaß wegen / doch sonst mir unnd meinen erben on
schaden / meyn eigen jnsigel. Und ich Wilhelm Böcklin von Böcklisaw / Landt-
vogt zu Hochberg / auß sonderm befelch des hochgenanten Marggraff Ernsten zu
Baden / etc. meins gnedigen Fürsten und Herren / auch meyn eigen jnsigel. So
dann wir Melchior apt zu sant Truprecht von der Prelaten / Anthoni Freyherr zu
Stauffen der Ritterschafft / Und Burgermeyster und Rhat der statt Friburg im
Brißgaw / von der Stetten / als gemeyner wassergnossen wegen / obgenant / und
auff deren bitt und begern auch unsere insigele an dise auffgerichte und angenom-
ne wasserordnung / welche gleicher gestalt wie die hievorig / hinder die nechst ge-
mehen Burgermeyster und Ratt zu Friburg zu gemeynen handen zu ligen erkannt
ist / thun hencken. Deren auff begern zwo gleich lautendt auffgericht sein / unnd
eyne wolgedachtem Marggraff Ernsten von Baden / und die ander den uberigen
wassergnossen / hinder die gedachten von Friburg Überantwort worden. Beschlossen
unnd geben daselbst zu Friburg im Brißgaw am syben un zwentzigisten tag des
monats Septembris / Nach Christi unsers lieben Herren geburt gezalt funffzehen-
hundert vierzzig und Syben jare.

Anmerkung: Diese Wasserordnung gilt als Nachtrag zur letzten Ausgabe DIE
PFORTE - Nr. 7/8-1984 mit dem Schwerpunktthema: Die kulturhistorische Bedeutung
des Wassers.
Transkription: Walter Heizmann.

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