Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
32. und 33. Jahrgang.2012/2013
Seite: 82
(PDF, 62 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-2013-32-33/0084
13 GLA 208 No. 203. Unter 21 Nr. 4295 findet sich eine Urkunde vom 13.2.1283: „König Rudolf verleiht
auf Bitten der edeln Gebrüder von Usenberg der Stadt Kenzingen das Freiburger Recht (omnes liber-
tates, quibus civitus Friburgensis [...] est gavisa) ", unter 4297 vom 6.7.1283, „Hesso und Rudolf von
Osenberg versprechen die Stadt Kenzingen bei dem ihr von König Rudolf verliehenen Freiburger Stadtrecht
zu schützen unter gleichzeitiger Bestätigung der der Stadt 1249 bei ihrer Anlage durch Rudolf von
Osenberg verliehenen Freiheiten und Rechte" und GLA 21 Nr. 4294, Breisach, 13.2.1283: „K. Rudolf
bestätigt die Freiheiten der Stadt Kenzingen. "

14 Diesem wurde schließlich ein Jahr nach diesem Dokumentenband die Pfandschaft entzogen. Vielleicht
wurde dieser Faszikel angelegt, um die Pfandschaft zu entziehen und den jahrzehntelangen Dauerstreit
damit zu beenden. Vgl. GLA 21 Nr. 4355: „ 11. Juli 1538. König Ferdinand überträgt die Pfandschaft
von Schloß und Burgstall Kürnberg sowie der Stadt Kenzingen, welche bisher Wolf Philipp von Hirnheim
innegehabt hat, dem Bürgermeister und Rat von Kenzingen, welche die genannten Orte von dem
von Hirnheim um 9200 Gulden in Gold und 1000 Gulden in Münze gelöst haben. " Mit anderen Worten:
Kenzingen hat sich um eine erhebliche Summe freigekauft!

15 Vgl. GLA 21 Nr. 4300, Kenzingen, 28.9.1369, „Herzog Leopold zu Österreich bestätigt die Freiheiten
der Stadt Kenzingen."

16 Die auf dem Faszikel von anderer Hand nachgetragene Jahreszahl 1537 kann sich nicht auf die ersten
Beschwerden und Antworten beziehen, sondern auf die späteren Auseinandersetzungen; Wolff von
Hürnheim starb bereits 1530, ihm folgte Wolff Philipp von Hürnheim, mit dem die späteren Auseinandersetzungen
in diesem Faszikel geführt wurden.

17 GLA 208 No. 196, Bürgermeister und Rathe der Statt Kenzingen Clag artickel.

18 Ebd., heutigem Deutsch leicht angepasst (d. Verf.).

19 Ebd., Antwürt Hern Wolffen von Hirnheim Ritter &c.

20 Ebd., Bürgermeister und Rathe der Statt Kenzingen Clag artickel.

21 Ebd., Antwürt Hern Wolffen von Hirnheim Ritter &c.

22 Ebd., heutigem Deutsch leicht angepasst (d. Verf.).

23 Sie beziehen sich auf Rechte und Fragen, die längst geklärt und durch entsprechende Dokumente belegt
sind. Bezüglich der Streitfragen um das Fischereirecht vgl. GLA 21 Nr. 4290: „28. April 1425. Schultheiß
Bürgermeister und Rat der Stadt Kenzingen Urkunden, daß nur die von Kenzingen und Rust das
Fischwasser auf der Elz haben. " Zu Zoll- und Weiderecht siehe GLA 21 Nr. 4382: „ 18. Februar 1444.
Vertrag zwischen dem Kloster Wonnental mit der Stadt Kenzingen über Steuer, Bede, Frohnden, Mühlzoll
, Wein-Ungeld, Viehweide, Schafweide, Zeugen. " Zum Steuerrecht GLA 21 Nr. 4376: „Innsbruck,
27. März 1461. Erzherzog Albrecht zu Österreich verleiht der Stadt Kenzingen das Recht Güter vonAb-
und Zuziehenden zu besteuern. "

24 Protokoll, St. Thomas-Archiv Straßburg (AST), 96 (54.1b), Ziff. 11, heutigem Deutsch leicht angepasst
(d. Verf.).

25 Sussann, Jacob Otter (wie Anm. 1), S. 15.

26 Protokoll, AST, 96 (54.1b), Ziff. 17, heutigem Deutsch leicht angepasst (d. Verf.).

27 Ebd., Ziff. 19, heutigem Deutsch leicht angepasst (d. Verf.).

28 Vgl. ebd., Ziff. 16, heutigem Deutsch leicht angepasst (der Verf.), „dass ein ehrsamer Rat sich auch
erst auf einen löblichen Artikel, in ihren Freiheiten begriffen", und Ziff 17, „dass sie den Prädikanten
Meister Jacoben Inhalt seines christlichen Vornehmens und hohen Erbittens laut des obgemelten Artikels
ihn freihalten ".

29 Ebd., Ziff. 11, heutigem Deutsch leicht angepasst (d. Verf.).

30 GLA 208 No. 203 regelt in Art. 6, dass sie „ nach dem Rechte und nach dem urtheil der statte zu Freyburg
" verfahren dürfen.

31 Vgl. ebd. No. 196, „Antwürt Hern Wolffen ": Wolff wirft ihnen vor, dass sie „ ein freye Statt uß Kentzin-
gen machen woltten, das deß alles wider In gegebene Freyhaiten und wider Ir eydpflicht damit sy ".

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