Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
37. und 38. Jahrgang.2017/2018
Seite: 74
(PDF, 59 MB)
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b. seitens der eben genannten Kirchengemeinde der übrige Grundstücksteil als
Eigentum der Stadtgemeinde Kenzingen anerkannt.

Dementsprechend sollen beide Grundstücksteile, deren Flächeninhalt durch Messung
festgestellt wird, zum Grundbuch eingetragen werden. Die Kosten der Vermessung
werden von den beteiligten Gemeinden hälftig getragen.

Paragraph 2

Die Kirchenuhr ist Eigentum der politischen Gemeinde Kenzingen; die Uhr muß
aber entfernt werden, wenn diese Gemeinde für deren Erhaltung in gutem Gang
nicht Sorge trägt oder wenn die Uhr unbrauchbar geworden ist. Die Besorgung
der Uhr geschieht durch einem vom Gemeinderat in Übereinstimmung mit dem
Stiftungsrat Beaufttragten. Die Kosten für die Unterhaltung und Besorgung der
Uhr trägt die politische Gemeinde. Der Stadtgemeinde Kenzingen steht das Recht
zu, falls die Uhr unbrauchbar wird, eine neue Uhr aufzustellen, wenn nicht die
Kirchengemeinde aus kirchlichen Mitteln eine solche anschafft.

Paragraph 3

Die Stadtgemeinde Kenzingen ist berechtigt:

a, In Feuer-, Wassers- oder Kriegsnot oder sonstigen Notfallen die Glocken in
bisher üblicher Weise zur Abgabe von Signalen zu benützen; mit der Signalabgabe
ist tunlichst der Mesner zu betrauen.

b. täglich abends um 11 Uhr durch den Nachtwächter in herkömmlicher Weise
läuten zu lassen.

Paragraph 4

Der katholische Stiftungsrat verpflichtet sich namens der Kirchengemeinde durch
seine Beauftragten:

1. in bisher üblicher Weise vormittags 11 Uhr und Nachmittags 3 Uhr, sowie in
der Neujahrsnacht,

2. bei allgemeinen vaterländischen Feiern, wozu insbesondere die Geburtstage
Sr. Majestät des Kaisers und Sr. Königlichen Hoheit des Großherzoges und
andere feierliche Anlässe des kaiserlichen und großherzoglichen Hauses, sowie
Totenfeier für diese Häuser und Friedensschlüsse zu zählen sind, zu den
üblichen oder in der bezüglichen kirchlichen Verordnung angenommenen
Zeiten, läuten zu lassen.

Für dieses Geläute, insoweit es auf Veranlassung des Gemeinderates geschieht
und hierzu gehört auch das Läuten in der Neujahrsnacht, hat die Stadtgemeinde
die Kosten zu tragen.

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